Stiftung

Stiftungen dienen dazu, mit Hilfe eines zugeteilten Vermögens bestimmte Zwecke zu erreichen. Um den Stiftungszweck zu erreichen, wird eine besondere juristische Person des Privatrechts, also die Stiftung, gegründet, die ihrerseits Personal anstellt, um das Stiftungsvermögen zu verwalten und immer dann, wenn der Zweck der Stiftung betroffen ist, Gelder aus dem Stiftungsvermögen auszuzahlen. Es gibt bekannte Familienstiftungen grosser Firmengründer ebenso wie kirchliche Stiftungen. Das Recht der Stiftungen ist teilweise in den unterschiedlichen Bundesländern auch unterschiedlich geregelt. Stiftungen müssen von staatlichen Stellen genehmigt werden, damit sie überhaupt rechtswirksam sind und eine Tätigkeit entfalten können. Üblich ist auch, dass sich Stiftungen Satzungen geben, in denen die Ordnung der Stiftung im einzelnen festgelegt ist - z.B. wie viele Personen der Vorstand umfasst, unter welchen Voraussetzungen Gelder zu welchen Zwecken ausgeworfen werden, wer das Stiftungsvermögen zu verwalten hat und wie es zu verwalten ist.

Ein Vermögen, das mit staatlicher Genehmigung und unter staatlicher Aufsicht rechtlich verselbständigt wird, indem man es zu einer juristischen Person macht. Es «gehört» dann niemand mehr und verwaltet sich selbst durch eigene Organe. Eine Stiftung wird errichtet durch ein einseitiges Rechtsgeschäft ihres Stifters. Erteilt der Staat die erforderliche Genehmigung, erwirbt die neu errichtete Stiftung einen Anspruch gegen den Stifter auf Zuwendung des ihr im Stiftungsgeschäft versprochenen Vermögens. Zweck und Verwaltung der Stiftung bestimmen sich nach dem Willen des Stifters, wie er im Stiftungsgeschäft zum Ausdruck gekommen ist (§§81 ff BGB).

ist grundsätzlich die Widmung von Vermögen zu einem bestimmten Zweck durch Rechtsgeschäft. Bei der unselbständigen S. ist Träger nicht eine eigene, diesem Zweck dienende juristische Person, sondern eine bereits vorhandene, das Vermögen treuhänderisch verwaltende Person. Sie ist keine Rechtspersönlichkeit und fällt daher auch nicht unter die §§ 80 ff. BGB. Die rechtsfähige S. ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt. Es handelt sich hierbei um einen nicht verbandsmäßig organisierten Vermögensbestand, der dauerhaft einem von den Stiftern festgelegten Zweck gewidmet ist. In § 86 S.1 BGB wird auf die Vorschriften des Vereinsrechts verwiesen, so daß gem. § 26 BGB auch die S. einen Vorstand haben muß. Auch §27 III BGB findet Anwendung, so daß auch der Stiftungsvorstand z.B. gem. § 670 BGB den Ersatz seiner Aufwendungen geltend machen kann.

bedeutet die Widmung von Vermögen zu einem bestimmten Zweck. Die rechtsfähige S. des Privatrechts (§§ 80 ff. BGB) entsteht durch Stiftungsgeschäft (z. B. testamentarische Verfügung) u. landesrechtliche Genehmigung. Die Verfassung der S. wird gleichfalls durch das Stifungsgeschäft geregelt. Verfolgt die S. einen gemeinnützigen Zweck, spricht man von öffentlicher S. Davon zu unterscheiden ist die rechtsfähige S. des öffentlichen Rechts, die mit dem ihr zugewendeten Vermögen ausschliesslich bestimmte Aufgaben der öfftl. Verwaltung erfüllt. Sie entsteht i. d. R. durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes. Ihre Verfassung ist in einer Satzung (Stiftungsordnung) geregelt. Sie unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht. I.w.S. versteht man unter Stiftung auch die Zuwendung an eine (juristische) Person des privaten oder öfftl. Rechts mit der Auflage, das Vermögen zu einem bestimmten Zweck zu verwenden; hier ist Träger der Vermögensrechte nicht die S. selbst, sondern die juristische Person (sog. nichtrechtsfähige oder fiduziarische S.).

ist die Widmung von Vermögen zu einem bestimmten Zweck durch Rechtsgeschäft bzw. die auf Dauer angelegte Zusammenfassung vermögenswerter Gegenstände zur Erfüllung eines vom Stifter bestimmten, in der Satzung festgelegten, das Gemeinwohl nicht gefährdenden Zweckes. Unselbständige S. ist die S., bei welcher der Rechtsträger nicht eine eigene, diesem Zweck dienende juristische Person, sondern eine unabhängig von der S. vorhandene, das Vermögen treuhänderisch verwaltende Person ist. Rechtsfähige S. ist die S., die als solche selbständige juristische Person ist. Unter einer S. des öffentlichen Rechts ist eine S. zu verstehen, die vermöge ihrer Beschaffenheit dem Organismus eines öffentlich-rechtlichen Verbands (Staat, Kirche) eingefügt ist. Sie wird durch Gesetz errichtet. Sie ist Träger hoheitlicher Gewalt. Die rechtsfähige S. des Privatrechts ist in den §§ 80ff. BGB in Grundzügen (sowie in einzelnen Landesstiftungsgesetzen in Einzelheiten) geregelt. Sie entsteht durch das Stiftungsgeschäft (Rechtsgeschäft z.B. schriftliche Erklärung, Testament) und die landesrechtliche Genehmigung, wobei ein Mindeststiftungsvermögen von 50 000 Euro erwartet wird. Die S. ermöglicht die Vermeidung von Erbschaftsteuer, wenn ein Unternehmer sein Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringt, die er mit Nießbrauchs vorteilen für die erbberechtigte Person belasten kann. Außerdem darf bis zu einem Drittel der Einkünfte an den Stifter und seine Angehörigen fließen. In Deutschland können seit 1.1. 2000 Steuerpflichtige bis zu 20450 Euro jährlich steuerfrei an gemeinnützige Stiftungen spenden und neu gegründeten Stiftungen in den ersten zehn Jahren bis zu 307 000 Euro gewähren. Denkbar ist auch eine typische stille Gesellschaft am Stiftungsvermögen. Die S. erlischt durch Zeitablauf, Bedingungseintritt oder Aufhebung. Mit dem Erlöschen fällt das Vermögen an die in der Verfassung der S. bestimmten Personen. In Deutschland gab es 2000 rund 10000 Stiftungen, von denen mehr als 95% gemeinnützig waren (2006 13500, www.stiftungen.org). Lit.: Hunnius, S., Die Vorstiftung, Diss. jur. Jena 1999; Berndt, H., Stiftung und Unternehmen, 7. A. 2003; Pues, L./Scheerbarth, W., Gemeinnützige Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht, 2. A. 2004; Stiftungsrecht in Europa, hg.v. Mopt, K., 2001; Andrick, B. u.a., Das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts, NJW 2002, 2905; Holt, T. v./Koch, C., Stiftungssatzung, 2004; Schlüter, A., Stiftungsprivatrecht, 2004; Schiffer, K., Die Entwicklung des Stiftungszivilrechts, NJW 2006, 2528; Herzog, R., Die unselbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts, 2006

, Privatrecht: juristische Person, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mithilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll (§§ 80-88 BGB). Die Stiftung unterscheidet sich von einer Gesellschaft dadurch, dass sie ihren Zweck grundsätzlich nicht ändern darf und dass sie keine Mitglieder hat. Die Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Nach einer Reform des Stiftungssteuerrechts wurden die §§80 ff. BGB überarbeitet. Das Stiftungsreformgesetz verfolgt das Ziel, durch bundeseinheitliche Regelungen die rechtlichen Anforderungen für die Errichtung einer Stiftung transparenter und einfacher zu gestalten und damit zur Förderung des Stiftungswesens beizutragen.
Nicht in den §§80-88 BGB geregelt sind die so genannten unselbstständigen Stiftungen. Diese haben ein dem Stiftungszweck gewidmetes Vermögen, sind aber selbst nicht rechtsfähig. Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder, regelmäßig ein Verein oder eine GmbH. Der Treuhänder darf sich als „Stiftung” bezeichnen, wenn ein Stiftungszweck und eine stiftungsartige Struktur mit einer entsprechenden Vermögensausstattung vorhanden sind (BayObLG NJW 1973, 249).
Die Robert-Bosch-Stiftung ist eine gemeinnützige GmbH. Die Friedrich-Ebert-Stiftung und die Konrad-Adenauer-Stiftung sind gemeinnützige Vereine.
öffentliches Recht: juristische Person des öffentlichen Rechts.




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