stille Zession

Abtretung, die dem Schuldner nicht angezeigt wird. Sie kommt in der Praxis vor allem bei der Sicherungsabtretung vor, die der Sicherungsgeber gegenüber Dritten nicht offen legen will. In der Abrede zwischen Zedent und Zessionar, die Abtretung nicht aufzudecken, liegt i. d. R. eine Einziehungsermächtigung für den (infolge der Abtretung nicht mehr berechtigten) Zedenten.
Klagt der Zedent die still abgetretene Forderung ohne Aufdeckung der Abtretung im eigenen Namen ein, handelt es sich um einen Fall verdeckter Prozessstandschaft.
Da die Offenlegung der stillen Zession gegenüber den Schuldnern wirtschaftlich einer Verwertung der Sicherheit gleichkommt, muss der Zessionar hierbei jedenfalls die Interessen des Zedenten berücksichtigen. Ein in AGB oder Verbraucherverträgen geregeltes Recht zur Offenlegung ohne vorherige Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist ist regelmäßig als unangemessene Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).




Vorheriger Fachbegriff: Stille Reserven | Nächster Fachbegriff: Stillegung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen