Stundung von Steuern

Die Fälligkeit der Steuern wird auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben. Die S. erfolgt grundsätzlich auf Antrag. Wird der Antrag nicht rechtzeitig vor Fälligkeit der Steuer gestellt, so fallen Säumniszuschläge an. Voraussetzung für eine S. ist, dass die Einziehung eine erhebliche Härte für den Stpfl. bedeuten würde. Dabei ist auf die konkrete Situation zum Zahlungstermin abzustellen. Allein aus der Zahlung selbst kann sich keine erhebliche Härte ergeben. Es müssen persönliche oder sachliche Gründe hinzukommen, die für eine über das normale Maß hinausgehende Härte sprechen, z. B. Krankheit, erhebliche Verluste, notwendige größere betriebliche Investitionen. Diese eingetretene Härtesituation darf der Stpfl. nicht selbst verschuldet haben, sonst ist er nicht stundungswürdig. Des weiteren darf die Steuer durch die S. nicht gefährdet werden (§ 222 AO). Die Entscheidung über die S. steht im Ermessen der Finanzbehörde und ist nur beschränkt gerichtlich überprüfbar (§ 102 FGO). Für diese Zeit der S. fallen keine Säumniszuschläge an, sondern sind Stundungszinsen zu entrichten (Zinsen, steuerlich). Gestundete Ansprüche dürfen nicht vollstreckt werden.




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