Stundung

Sie liegt vor, wenn ein Gläubiger seinem Schuldner bei Fälligkeit der Forderung eine weitere Frist zur Zahlung einräumt. Er kann diese Frist dann nicht mehr einseitig widerrufen, sondern muß mit weiteren Schritten gegen den Schuldner warten, bis die von ihm selbst gewährte Frist abgelaufen ist. Auch Steuern und Geldstrafen können auf Antrag gestundet werden.

(vgl. § 271 I BGB) ist eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, kraft derer die Fälligkeit der Leistung nicht gleich bei Vertragsschluß, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten soll. Schuldnerverzug kann daher erst ab diesem Zeitpunkt eintreten. Dem Schuldner steht dann die aufschiebende Einrede der S. zu, da die gestundete Forderung zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist.

bedeutet, dass der Schuldner seine fällige Schuld noch nicht zu leisten braucht. St. muss von den Parteien vertraglich vereinbart werden, was häufig stillschweigend geschieht. Entweder wird die Fälligkeit einer Leistungspflicht hinausgeschoben (z.B.: statt, wie ursprünglich vereinbart, am 1.3. braucht der Schuldner erst am 1.4. zu leisten) oder der Gläubiger verspricht, trotz Fälligkeit die Schuld noch nicht geltend zu machen. Verjährungshemmung.

ist eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, durch die die Fälligkeit der Forderung (also der Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann) hinausgeschoben wird. Dem Gläubiger steht es allerdings frei, auch durch einseitiges Versprechen auf die Geltendmachung der fälligen Forderung vorübergehend zu verzichten.

Im Sozialrecht: Vorschuss

ist die Hinausschiebung der Fälligkeit (§271 I BGB) einer Forderung. Die S. beruht meist auf Vertrag, seltener auf Hoheitsakt. Ihr nur ähnlich ist das einredebegründende Versprechen des Gläubigers, die schon fällige Forderung zeitweise nicht geltend zu machen ([lat.] pactum [N.] de non petendo). Lit.: Gerber, C., Stundung und Erlass von Steuern, 5. A. 2006

insbes. Zivilrecht: anfängliches oder nachträgliches Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung (Anspruch) durch Vertrag oder (etwa gem. §§ 1382, 2331 a BGB) gerichtliche Entscheidung. Eine anfängliche Stundung verhindert den Eintritt der Fälligkeit und schiebt damit auch den Verjährungsbeginn hinaus; eine nachträgliche Stundung heilt bereits eingetretenen Verzug und führt regelmäßig als Anerkenntnis zum Neubeginn der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr.1 BGB). Die Stundung endet mit der Folge des (Wieder-)Eintritts der Fälligkeit zu dem vereinbarten oder angeordneten Zeitpunkt. Ist die Stundung auf unbestimmte Zeit erfolgt, hat der Gläubiger i. d. R. ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Leistungszeit entsprechend §§ 315, 316 BGB (Leistungsbestimmungsrecht, einseitiges). Kann dem Gläubiger ein Festhalten an der Stundung — etwa wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners oder bei einer sonstigen Gefährdung des Anspruchs — nicht zugemutet werden, kommt auch eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) in Betracht.
Von der Stundung ist der pactum de non petendo abzugrenzen, der die Fälligkeit unberührt lässt.
(Steuerstundung), Steuerrecht: Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 222 AO unter zwei Voraussetzungen ganz oder teilweise stunden:
1) Die Einziehung der Steuerschuld bei Fälligkeit muss eine erhebliche Härte, d. h. eine über die vielfach mit der Steuerzahlung verbundene wirtschaftliche Lästigkeit hinausreichende, außergewöhnliche Härte für den Schuldner bedeuten. Die nahezu einhellige Auffassung differenziert bei den für erhebliche Härte sprechenden Gründen rechtsdogmatisch nach persönlichen und sachlichen Stundungsgründen. Persönliche Stundungsgründe liegen vor, wenn der Steuerschuldner stundungsbedürftig ist (= sich in einem vorübergehenden finanziellen Engpass befindet, der ohne den Zahlungsaufschub zu ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder gar zu einer Existenzgefährdung führen würde). Bei der Bewertung der Stundungsbedürftigkeit
wird dem Schuldner zugemutet, mit der Finanzierung bis an die Grenze zu gehen, insbesondere vorhandene Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen. Eine Stundung wegen persönlicher Stundungsgründe setzt des Weiteren voraus, dass der Steuerschuldner stundungswürdig ist (= weder die Zahlungsunfähigkeit selbst herbeigeführt noch durch sein Verhalten in eindeutiger Weise grob gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat). Rechtsprechung und Literatur nehmen bei dieser Thematik, insbesondere bei der Frage nach der selbst verschuldeten Zahlungsunfähigkeit, eine strenge Auslegung vor, ohne allerdings in schematisches Denken zu verfallen. Sachliche Stundungsgründe zeichnen sich dadurch aus, dass sich bei ihnen die Unzumutbarkeit der sofortigen Steuerzahlung aus rein objektiven Umständen ableitet. Typisches Beispiel hierfür ist die sog. technische Stundung.
2) Durch die Stundung darf der Steueranspruch nicht gefährdet werden. Hiernach scheidet eine Stundung von vornherein aus, wenn nach dem Gesamtbild der konkreten wirtschaftlichen Situation damit zu rechnen ist, dass die Einziehung des Anspruchs später nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich sein wird. An den Nachweis mangelnder Anspruchsgefährdung stellen die Finanzbehörden höchste Ansprüche. Soll, was gern. § 222 Abs. 2 AO ohnehin die Regel sein soll, ausreichende Sicherheitsleistung gestellt werden, stehen der Stundung keine fiskalischen Interessen im Wege. Die Stundung nach § 222 AO hat die Wirkung, dass ggf. die Vollstreckung gern. § 257 AO einzustellen ist und dass während der Geltungsdauer statt der Säumniszuschläge i. H. v. 1% je Monat lediglich Stundungszinsen i. H. v. 0,5% je Monat zu zahlen sind. Neben der allgemeinen Regelung des § 222 AO enthalten eine Reihe von Einzelsteuergesetzen, z. B. das ErbStG, besondere Stundungstatbestände, die z. T. neben dieser Vorschrift anwendbar sind, z. T. jedoch als speziellere Regelungen die Anwendbarkeit des § 222 AO verdrängen.

Leistungszeit, Kreditvertrag (2).




Vorheriger Fachbegriff: Stummheit | Nächster Fachbegriff: Stundung von Steuern


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen