teleologische Reduktion

Reduktion

Nichtanwendung einer Norm auf einen Fall, obwohl dieser nach dem Wortsinn von ihren Voraussetzungen erfasst wird. Eine solche Unterschreitung des Wortsinns ist das Gegenstück zur Analogie. Sie geht daher über die Auslegung hinaus. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Norm nach ihrem Sinn und Zweck dient der Schließung von Regelungslücken, die in dem Fehlen einer Ausnahmeregelung bestehen. Soweit sich im Strafrecht die teleologische Reduktion tätergünstiger Normen strafbegründend oder strafschärfend auswirkt, ist sie mit der Garantiefunktion des Strafgesetzes gern. Art.103 Abs. 2 GG unvereinbar.




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