Tierschutz

Er ist nicht nur eine Angelegenheit privater Vereine (der Tierschutzvereine), auch der Gesetzgeber hat sich seiner angenommen. Er hat im Jahre 1990 klargestellt, daß Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden (§90a BGB). Der Eigentümer eines Tieres muß bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere beachten (§903 BGB). Haustiere dürfen grundsätzlich auch nicht gepfändet werden (§811c ZPO). Wird ein Tier verletzt, so muß derjenige, der es verletzt hat, auch eine Heilbehandlung des Tieres bezahlen, außer wenn die dadurch entstehenden Kosten unverhältnismäßig hoch sind (§251 BGB). Die hier erwähnten besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere finden sich vor allem im Tierschutzgesetz, neu gefaßt im Jahre 1986. Es enthält in § 1 den Grundsatz: «Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.» Nach §2 ist jeder Tierhalter verpflichtet, «das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen» zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, auch darf «die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden», daß dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. Nach §4 dürfen Wirbeltiere nur unter Betäubung und Vermeidung unnötiger Schmerzen getötet werden. Ärztliche Eingriffe dürfen gleichfalls grundsätzlich nur unter Betäubung erfolgen (§5). Tierversuche dürfen nur zu Forschungszwecken durchgeführt werden und auch dann nur, wenn dies unerläßlich ist; sie müssen vorher behördlich genehmigt werden (§§ 7-9 a). Das Töten ohne vernünftigen Grund und das Quälen eines Tieres ist strafbar (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, § 17). Andere Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 10000,-DM geahndet werden können. Außerdem kann jemandem, der ein Tier gequält hat, die weitere Haltung von Tieren untersagt werden (§20). Auch die gewerbsmäßige Aufzucht, Haltung oder der Handel mit Wirbeltieren bedarf der behördlichen Genehmigung (§§ 11 —11c). Außerdem gibt es ein Tierzuchtgesetz aus dem Jahre 1976, das die Grundsätze der Tierzucht regelt.

ist im Tierschutzgesetz vom 24.11. 1933 geregelt; Tierquälerei und grundsätzlich auch Tierversuche sind danach verboten.

Tier Lit.: Caspar, C., Tierschutz, 1999; Lorz, A./Metzger, E., Tierschutzgesetz, 5. A. 1999; Ziekoxv, J., Tierschutz, 1999; Hackbarth, H./Lückert, A., Tierschutzrecht, 2000; Tierschutzgesetz, hg. v. Kluge, //., 2002; Hirt, A./Maisack, C./Moritz, J., Tierschutzgesetz, 2003

1.
Das T.-G i. d. F. v. 18. 5. 2006 (BGBl. I 1206, 1313) m. Änd. ist die wichtigste Vorschrift des deutschen Tierschutzrechts (s. a. Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen). Das G dient dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens von Tieren; niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und unterbringen, muss über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht schmerzhaft oder schädlich einschränken (§ 2).

2.
Verboten sind u. a. die Überbeanspruchung bei Arbeitsleistungen, das Nudeln von Geflügel, das Doping zur sportlichen Leistungssteigerung, die Aussetzung von Tieren, um sich ihrer zu entledigen, und sonstige Eingriffe, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Wirbeltiere dürfen grundsätzlich nur unter Betäubung, im Übrigen nur unter Vermeidung von Schmerzen, getötet werden (§ 4). Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzuges betäubt worden ist; Ausnahmen gelten für Notschlachtungen und für das Schächten (§ 4 a). Ein mit Schmerzen verbundener Eingriff darf an einem Wirbeltier grundsätzlich nicht ohne Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung eines warmblütigen Wirbeltiers darf nur durch einen Tierarzt erfolgen (§ 5). Besondere Einschränkungen gelten für Tierversuche.

3.
Die Zucht oder das Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken, das Halten von Tieren in einem Tierheim und bestimmtes gewerbsmäßiges Tierhalten (z. B. Zoo) oder -handeln sind erlaubnispflichtig (§ 11). S. a. Hundehaltung; Kampfhunde; Zirkus. Verstöße gegen das T.-G sind mit Strafe und Bußgeld bewehrt: Quälerei und grundlose Tötung eines Wirbeltieres mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe, andere Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 25000 EUR, leichtere Verstöße bis zu 5000 EUR (§§ 17, 18). Außerdem kann ein erheblich vernachlässigtes Tier dem Halter fortgenommen und auf dessen Kosten anderweitig untergebracht oder getötet werden (§ 16 a). Auch kann auf Einziehung des Tieres (§ 19) und bei Straftaten auf Tierhaltungs- und Handelsverbot für 1-5 Jahre oder für immer erkannt werden (§ 20), s. a. Einziehung im Strafverfahren.

4.
Besitz-, Haltungs- und Verkehrsverbote für geschützte wild lebende Tiere enthalten die Vorschriften des Artenschutzes; s. a. Naturschutz, Vogelschutz. Zu den Schutzvorschriften des Jagdrechts s. a. Jagdschutz, Jagd- und Schonzeiten. S. a. Tötung von Tieren.




Vorheriger Fachbegriff: Tierschadenshaftung | Nächster Fachbegriff: Tierschutzrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen