tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten

Im Wehrstrafgesetz (WStG) ein Straftatbestand der militärischen Straftaten, welcher eine Pflichtverletzung des Untergebenen erfasst (§ 25 WStG).

Wer als Soldat es unternimmt, gegen einen militärischen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft; in besonders leichten Fällen kann die Freiheitsstrafe auch geringer als 3 Mon. sein od. Strafarrest nicht unter 3 Wochen verhängt werden; in besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe 1 Jahr bis zu 10 Jahren (§ 25 WehrstrafG.).




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