Umsatz

allgemein der Wert oder die Menge der Waren und Dienstleistungen, die in einem bestimmten Zeitraum verkauft werden (z.B. Jahres-U.). Im Sinne des U.-Steuergesetzes die Lieferung und sonstige Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Eigenverbrauch im Inland sowie die Einfuhr von Gegenständen in das inländische Zollgebiet.

ist der Wert oder die Menge der in einem bestimmten Zeitraum veräußerten Waren. Im Steuerrecht ist U. (§ 1 I UStG) die Lieferung und sonstige Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Eigenverbrauch im Inland und die Einfuhr von Gegenständen in das inländische Zollgebiet. Dieser U. unterfällt grundsätzlich der Umsatzsteuer.

, Umsatzsteuer: Steuerobjekt der Umsatzsteuer und damit Gegenstand der Besteuerung. In § 1 Abs. 1 UStG werden drei Umsatzarten genannt:
Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG),
— die Einfuhr von Gegenständen aus Drittlandsgebieten in das Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer,§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG),
— der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG).
Umsätze in Form von Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) können Lieferungen oder sonstige Leistungen sein. Den Lieferungen und den sonstigen Leistungen werden bestimmte unentgeltliche Wertabgaben gleichgestellt (§ 3 Abs. 1 b und Abs. 9 a UStG).
Ein Umsatz ist steuerbar, wenn alle Tatbestandsmerkmale, die für die jeweilige Umsatzart in § 1 Abs. 1 UStG genannt werden, erfüllt sind. Fehlt eines der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, spricht man von einem nicht steuerbaren Umsatz. Nichtsteuerbare Umsätze fallen nicht in den Geltungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes (z. B. Innenumsatz).
Die steuerbaren Umsätze sind grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig. Das Umsatzsteuerrecht enthält aber zahlreiche Befreiungen, insbesondere in den Vorschriften des § 4 Nr. 1-28 UStG. Wenn bei einem steuerbaren Umsatz eine Befreiungsvorschrift Anwendung findet, liegt ein steuerbarer, aber steuerfreier Umsatz vor. Ist der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig, beträgt die Umsatzsteuer 19 % (ab 1. 1. 2007, bis dahin 16%) der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG), bei bestimmten Umsätzen ermäßigt sich die Steuer auf 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG).




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