Unfallschutz

(-verhütung) ist Aufgabe des Betriebsschutzes, insbes. soweit er sich mit der Beschaffenheit der Arbeitsräume, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geräte befasst (s. a. Technische Arbeitsmittel).

Hinzu kommen die speziell zur Unfallverhütung von den Berufsgenossenschaften mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Vorschriften (§ 15 SGB VII), die im Gegensatz zur GewO nicht nur einseitige Schutzpflichten des Arbeitgebers begründen, sondern Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beachtung verpflichten. Die Einhaltung der Vorschriften ist durch technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften zu überwachen (§§ 17 ff. SGB VII). In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist ferner ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen (§ 22 SGB VII), der den Unternehmer bei der Durchführung des Unfallschutzes zu unterstützen, insbes. sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen fortlaufend zu überzeugen hat. Über die Bestellung von Fachkräften zur Gewährleistung des U. im Betrieb s. Arbeitssicherheit, Fachkräfte für. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Schutzvorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 10 000 EUR geahndet werden (§ 209 SGB VII). Das absichtliche oder wissentliche Beseitigen, Verändern oder Unbrauchbarmachen von Schutzvorrichtungen oder Rettungsgerät ist strafbar (§ 145 II StGB). Über den Stand des U. und die Entwicklung des Unfallgeschehens hat die BReg. jährlich dem BT einen Unfallverhütungsbericht zu erstatten (§ 25 SGB VII).




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