Unternehmerhaftung

Bei einem Arbeitsunfall leistet der Träger der Unfallversicherung (die Berufsgenossenschaft) dem verletzten Arbeitnehmer, im Todesfall seinen Hinterbliebenen, wegen des Personenschadens Ersatz. Der Arbeitgeber haftet dagegen nur in zwei Ausnahmefällen: nämlich dann, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Letzteres ist gegeben, wenn der Versicherte als Fussgänger, Radfahrer, Fahrzeugführer oder in anderer Weise am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat. §§ 636 ff. RVO.

Eisenbahnbetriebshaftung, Gefährdungshaftung.




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