Untervermächtms

ist ein Vermächtnis, mit dem ein Vermächtnisnehmer seinerseits beschwert ist. Der U.nehmer kann erst dann das U. verlangen, wenn der Hauptvermächtnisnehmer die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses verlangen kann, § 2186 BGB.




Vorheriger Fachbegriff: Untersuchungsrichter | Nächster Fachbegriff: Untervermächtnis


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen