Unvererblicher Gegenstand

Unvererblich sind: a) Leichnam, Skelett und Asche des Erblassers, b) künstliche Körperteile, die mit dem Körper des Erblassers fest verbunden sind (z.B. Goldzähne), c) Ansprüche auf Schmerzensgeld, das Kranzgeld und deliktische Rentenansprüche (§§ 847,1300, 842, 843 BGB), sofern sie nicht durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden sind, d) Niessbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1061, 1090 BGB), e) i.d.R. Ansprüche auf Unterhalt, wenn sie nicht fällig oder rückständig sind (z.B. §§ 1615, 1713 BGB), f) die familienrechtlichen Erziehungs-, Verwaltungs- und Nutzniessungsrechte (§§ 1626,1649 BGB), g) Ansprüche aus Rentenversicherungen, die der Versicherte selbst bei Lebzeiten nicht geltend gemacht hat.




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