Urteil nach Lage der Akten

„normales” kontradiktorisches Urteil, das trotz notwendiger mündlicher Verhandlung nicht auf deren Grundlage, sondern allein auf der Grundlage des schriftlichen Vortrags ergeht. Es ergeht bei Säumnis einer Partei auf Antrag der erschienenen Partei anstelle eines Versäumnisurteils (§ 331 a ZPO) oder bei Säumnis beider Parteien nach Ermessen des Gerichts (§ 251 a Abs. 1 ZPO).
Voraussetzungen sind Entscheidungsreife und ein vorangegangenes Verhandeln in einem früheren Termin zur mündlichen Verhandlung (§§ 251a Abs. 2, 331 a S. 2 ZPO) sowie im Falle des § 331 a ZPO zusätzlich ein Antrag der erschienenen Partei, der nicht nach den §§ 335, 337 ZPO zurückzuweisen ist.

Aktenlageentscheidung.




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