Urteil

In den meisten Verfahren endet der Rechtsstreit durch Urteil. Bei Strafsachen verkündet es der Richter am Ende der Hauptverhandlung und begründet es mündlich. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Rechtsmittelfrist. Dagegen findet im Zivilprozess zwar auch eine Verkündung statt, in der Regel aber in Abwesenheit der beteiligten Parteien. Diese bekommen das Urteil zugestellt und erst dann laufen für sie die Rechtsmittelfristen.

Im Folgenden werden weitere Einzelheiten des Urteils im Zivilprozess erläutert.
Zivilprozess
Wirkungen des Urteils im Zivilprozess
Ein Urteil kann in Form eines End-, eines Teil-, eines Vorbehalts- oder eines Zwischenurteils ergehen. Der Normalfall ist das Endurteil, das den vollständigen Abschluss eines Rechtsstreits in einer Instanz bedeutet. Keine der Parteien kann anschließend wegen derselben Angelegenheit noch einmal Klage einreichen. Juristen nennen diese Konsequenz die materielle Rechtskraft des Urteils, die sie von der formellen Rechtskraft unterscheiden. Letztere tritt ein, wenn man die gerichtliche Entscheidung nicht mit einem Rechtsmittel anfechten kann. In dem Fall ist höchstens noch ein Wiederaufnahmeverfahren möglich.
In seinem Urteil kann das Gericht einer Partei nur das zusprechen, was sie tatsächlich beantragt hat. Selbst wenn der Richter im Verlauf des Verfahrens bemerkt, dass die Partei oder ihr Rechtsanwalt versehentlich einen zu geringen Anspruch geltend macht, darf er nicht darauf hinweisen, weil er sich sonst dem Vorwurf der Befangenheit aussetzen könnte. Geht es in einem Zivilprozess um eine Geldforderung, dann richtet sich der Streitwert nach der geltend gemachten Summe. Soweit das Gesetz keine speziellen Vorschriften enthält, setzt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen fest.
§§ 300 ff. ZPO
Siehe auch Rechtsmittel, Streitwert, Wiederaufnahmeverfahren
Anerkenntnisurteil
In der Regel lassen die Prozessparteien das Gericht über ihren Rechtsstreit entscheiden. Genauso aber kann die beklagte Partei den Anspruch der Gegenseite aus Einsicht oder taktischen Gründen akzeptieren. In einem solchen Fall ergeht ein Anerkenntnisurteil auf Antrag des Klägers. Für den Beklagten bedeutet das eine Kostenersparnis, weil er dem Anwalt neben der Prozessgebühr nur eine halbe Verhandlungsgebühr schuldet und statt drei Gerichtsgebühren wie bei einem normalen Urteil lediglich eine zahlen muss.
Siehe auch Gerichtskosten
Versäumnisurteil
Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn die gegnerische Prozesspartei nicht zum Verhandlungstermin erscheint oder im Anwaltsprozess nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Gegnerische Prozesspartei kann der Beklagte genauso wie der Kläger sein. Bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten muss das Gericht allerdings eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, d. h., es muss kontrollieren, ob es den in der Klage dargestellten Sachverhalt überhaupt als Grund für den behaupteten Anspruch anerkennt. Hält es die vorgetragenen Angaben für schlüssig, erlässt es auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil. Findet ein schriftliches Vorverfahren statt, in dem sich der Beklagte nicht innerhalb der festgesetzten Frist verteidigt, kann das Versäumnisurteil gegen ihn auch auf schriftlichem Weg ergehen. Gab es bereits eine mündliche Verhandlung und erscheint eine der Parteien nicht zu einem späteren Termin, so kann das Gericht auf Antrag der anwesenden Partei auch eine Entscheidung nach Lage der Akten treffen. Dabei handelt es sich um ein reguläres Endurteil mit den entsprechenden Folgen für die Rechtsmitteleinlegung.
Beim Versäumnisurteil fallen neben der Prozessgebühr eine halbe Verhandlungsgebühr für den Rechtsanwalt und die normalen drei Gerichtsgebühren an. Ein Beklagter, der sich nicht verteidigen möchte, sollte sich überlegen, ob er den Anspruch des Gegners nicht ausdrücklich akzeptiert und somit ein Anerkenntnisurteil herbeiführt, damit er nur eine Gerichtsgebühr zahlt.
Je nach Streitwert können sich zwischen einem Versäumnis- und einem Anerkenntnisurteil erhebliche Unterschiede ergeben. Liegt der Streitwert beispielsweise bei 50000EUR, beträgt eine Gerichtsgebühr 655EUR. Mit einer Anerkenntnis kann man gegenüber der Versäumnis also 1310EUR sparen. Ein kurzes Schreiben an das Gericht genügt, z. B.: "Hiermit erkenne ich den Anspruch an, den der Kläger geltend gemacht hat."
Gegen ein Versäumnisurteil kann man innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch beim Prozessgericht einlegen; es handelt sich hier um einen Rechtsbehelf. Sollte die säumige Partei nicht bereits vorher sämtliche Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel umfassend vorgetragen haben — das sollte in jedem Fall möglichst frühzeitig geschehen —, muss sie dies jetzt fristgerecht nachholen. Das schlichte Einlegen des Rechtsbehelfs genügt unter Umständen nicht. Erscheint die säumige Partei nach dem Einspruch in der folgenden mündlichen Verhandlung erneut nicht, ergeht auf Antrag ein zweites Versäumnisurteil. Hiergegen ist nun kein Einspruch mehr zulässig, sondern nur noch die Berufung. Der Beklagte kann sie aber lediglich auf den Beweis stützen, dass in seinem Fall gar keine Säumnis vorgelegen hat.
§§ 330 ff. ZPO
Siehe auch Berufung, Einspruch, Rechtsanwalt

Die in eine feierliche Form gekleidete Entscheidung, mit der ein Gericht einen Prozeß (meist allerdings nur für die jeweilige Instanz) beendet. Das Urteil ergeht meist auf Grund einer mündlichen Verhandlung, im Strafprozeß nach der Hauptverhandlung. Es muß verkündet werden, das heißt mindestens die Urteilsformel (der «Tenor») muß öffentlich verlesen werden. Aus dem Urteil kann gegen die unterliegende Partei vollstreckt (Vollstreckung) werden. Lediglich im Strafprozeß muß damit bis zur Rechtskraft des Urteils gewartet werden. Das Urteil wird nach der Verkündung der Formel vom Gericht schriftlich «abgesetzt» und begründet. Es wird in dieser vollständigen Form ausgefertigt und den Parteien beziehungsweise ihren Bevollmächtigten übersandt, damit sie prüfen können, ob sie ein Rechtsmittel dagegen einlegen wollen. Alle Urteilsausfertigungen enthalten folgende Bestandteile: a) Die Eingangsformel, die bei uns ein heitlich lautet: «Im Namen des Volkes». b) Das Rubrum, das heißt die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten beziehungsweise Verteidiger. Die Angabe des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, der einzelnen Richter, die daran mitgewirkt haben, und der Verhandlung, die dem Urteil zugrunde liegt. Den Tenor, das heißt die eigentliche Urteilsformel. Entweder: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist (vorläufig) vollstreckbar. - Oder: Der Beklagte wird verurteilt... Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist (vorläufig) vollstreckbar. - In Strafsachen: Entweder: Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. - Oder: Der Angeklagte wird wegen... zu einer .. .strafe von... und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Den Tatbestand, das heißt denjenigen Sachverhalt, den das Gericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Die Entscheidungsgründe, das heißt diejenigen rechtlichen Überlegungen, die das Gericht zu seinem Urteil geführt haben. g) Die Unterschriften der am Urteil beteiligten Richter (in Strafsachen nicht der -»Schöffen). h) Das Siegel des Gerichts, i) In den meisten Prozessen (nicht im Zivilprozeß) ist außerdem noch eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel hinzuzufügen. Im Zivilprozeß können bei Versäumnisurteilen und Urteilen auf Grund eines Anerkenntnisses des Beklagten die Bestandteile e) und f) weggelassen werden.

ist eine gerichtliche Entscheidung, die einer besonderen Form bedarf und einen Rechtsstreit abschließt. Es setzt sich zusammen aus Rubrum (Urteilskopf), Tenor (Urteilsformel), dem Tatbestand, den Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung. Es befindet über eine Klage, entsteht aufgrund einer Beratung, ist mündlich im Namen des Volkes zu verkünden und schriftlich abzufassen. Das U. kann durch Rechtsmittel angefochten werden. Der Tenor erwächst in Rechtskraft und bildet einen Vollstreckungstitel. Zu unterscheiden sind End- und Zwischenurteil, streitiges und Versäumnisurteil. Prozeß- und Sachurteil sowie Leistungs-, Fest-stellungs- und Gestaltungsurteil.

ist eine richterliche Entscheidung, durch die ein Prozess ganz oder teilweise abgeschlossen wird und über deren Form und Inhalt das Gesetz eine Reihe von Vorschriften enthält. Da U. ergeht "im Namen des Volkes". I. d. R. wird es mündlich verkündet (Urteilsverkündung). Stets muss eine schriftliche Fassung des Urteils hergestellt werden, die aus dem Urteilskopf, der Urteilsformel und der Begründung besteht. Die schriftliche Urteilsbegründung ist im Zivilprozess in den Tatbestand (Tatbestand des Urteils), in dem im wesentlichen das Parteivorbringen zusammengefasst wird, und die Entscheidungsgründe unterteilt. Vergl. auch Schiedsurteil, Kostenentscheidung. Man unterscheidet viele Arten von Urteilen, z. B. 1) nach der Verfahrensart: ZivilU. und StrafU.; 2) im Zivilprozess; a) ProzessU., das nur über Verfahrensfragen, nicht in der Sache selbst (Sach- urteil) entscheidet; b) Leistungs-, Feststellungs- und GestaltungsV., Unterlassungs U., Klage; c) Streitiges- und VersäumnisU d) >ZwischenU. z. B. Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund; Grundurteil, Betragsverfahren); Teil- und Schlussurteil; e) VorbehaltsV. (z. B. im Urkundenprozess), durch das der Streit erledigt wird, aber unter Vorbehalt der Entscheidung über Einwendungen des Beklagten; f) Anerkenntnis; das auf Antrag des Klägers ergeht, wenn der Beklagte den Anspruch anerkannt hat; g) VerzichtsU.; die wesentlichen Vorschriften über das Urteil sind für den Zivilprozess in den §§ 300ff. ZPO, für den Strafprozess in den §§ 260ff. StPO zusammengefasst; ähnlich in anderen Verfahrensarten, z. B. im Verwaltungsprozess. Wiederaufnahme.

Im Arbeitsrecht:

. Das arbeitsgerichtliche U. besteht aus Entscheidungsformel, Kostenentscheidung, Festsetzung des Streitwertes sowie Tatbestand u. Entscheidungsgründen. Des Tatbestands u. der Entscheidungsgründe bedarf es nicht bei -Versäumnis-, Anerkenntnisu.
Verzichts-U. (§ 313b ZPO) sowie dann, wenn die Parteien hierauf verzichten u. ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann (§ 313a ZPO; alsdann Gebührenprivileg). Die Zustellung der Kurzausfertigung eines U. (§ 315 II 3 ZPO) setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf (§ 516 ZPO). Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Prozesskosten (§ 46 11 ArbGG, § 91 ZPO). Die Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte ist zulässig, a) in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten; b) wenn das Arbeitsgericht sie zulässt; die Zulassung muss verkündet werden; wird sie vergessen, so kann sie nicht mehr durch Berichtigungsbeschluss nachgeholt werden (AP 20 zu § 319 ZPO = DB 86. 2688); die Rechtslage ist z. Z. zweifelhaft (v. 29. 9. 93 — 4 AZR 528/92); c) in vermögensrechtlichen Streitgegenständen; wenn der Beschwerdewert 800 DM übersteigt. Vermögensrechtlich sind Streitgegenstände, wenn der zivilprozessuale Anspruch ohne Rücksicht auf das Grundverhältnis auf Geld oder geldwerte Gegenstände gerichtet ist o. wenn er auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruht u. der prozessuale Anspruch auf eine Leistung, Feststellung o. Gestaltung gerichtet ist, die nicht in Geld oder Geldeswert besteht. Gegen ein 2. Versäumnisurteil ist die Berufung nicht statthaft (AP 13 zu § 64 ArbGG 1979 = NJW 89, 2644 = NZA 89, 693). Grundurteile sind nicht berufungsfähig (§ 61 III ArbGG). (Einzelheiten Schaub, Rechtsinformation im dtv, Meine Rechte und Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 1992). Die Gerichte sollen die U. binnen bestimmter Fristen begründen. Die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes ist dann begründet, wenn nicht binnen einer Frist von fünf Monaten das vollständig abgefasste Urteil mit allen richterlichen Unterschriften zur Geschäftsstelle gelangt ist (v. 4. 8. 93 — 4 AZR 501/92 — NZA 93, 1150; v. 12. 1. 94— 4 AZR 133/93 —; v. 8. 2. 94— 9 AZR 591/93 —). Spricht das U. die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Bekl. auf vorherigen Antrag des Klägers zugleich für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom ArbG nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen (AP 9 zu § 61 ArbGG
1979 = NZA 90, 328). Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887,
888 ZPO ist alsdann ausgeschlossen (§ 61 11 ArbGG). Sämtliche U. der ArbGe sind vorläufig vollstreckbar. Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Bekl. glaubhaft macht, dass die Vollstr. ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Zwangsvollstr. erfolgt nach den Vorschriften des 8. Buches der ZPO. Vgl. Schaub, Rechtsinformation im dtv; Meine Rechte und Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 1992. Urteile der Arbeitsgerichte werden vielfach veröffentlicht. Amtliche Leitsätze geniessen keinen Urheberrechtsschutz; anders ist es dagegen bei privat verfassten (BGH v. 21. 11. 91 — AfP 92, 69).

(z. B. § 313 ZPO) ist die gerichtliche, einer besonderen Form bedürftige Entscheidung. Das U. besteht aus dem Rubrum (Urteilskopf), dem Tenor (Urteilsformel), dem Tatbestand, den Entscheidungsgründen - im Strafprozess statt Tatbestand und Entscheidungsgründe nur Urteilsgründe (§ 267 StPO) - sowie u. U. der Rechtsmittelbelehrung. Es befindet meist über eine Klage, entsteht auf Grund der Beratung, ist mündlich im Namen des Volkes zu verkünden und schriftlich abzufassen. Das U. kann durch Rechtsmittel an- gefochten werden. Es erwächst in Rechtskraft. Es bildet einen Vollstreckungstitel. Unterschieden werden vor allem Endurteil, Zwischenurteil und Vorbehaltsurteil, streitiges U. und Versäumnisurteil, Prozessurteil und Sachurteil, Leistungsurteil, Feststellungsurteil und Gestaltungsurteil. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe, bei der alle Betreffenden gleich zu behandeln sind. Lit.: Sattelmacher, P./Sirp, W./Schuschke, W., Bericht, Gutachten und Urteil, 33. A. 2003; Meyer-Goßner, L./Appl, E., Die Urteile in Strafsachen, 27. A. 2002; Huber, M., Das Zivilurteil, 2. A. 2003; Balzer, C., Das Urteil im Zivilprozess, 2003; Siegburg, P., Einführung in die Urteilstechnik, 5. A. 2003; Schneider, E./Hövel, M. van den, Die Tenorierung im Zivilurteil, 3. A. 2004, 4. A. 2007; Balzer, C., Das Urteil im Zivilprozess, 2003; Rafi, A., Kriterien für ein gutes Urteil, 2004; Rösch, B., Die Erstellung des Urteils in Straf- und Bußgeldsachen, 2005

besondere Form der gerichtlichen Entscheidung. Strafprozessrecht: Entscheidung des Gerichts über Strafbarkeit und Bestrafung des Angeklagten. Die Verkündung des Urteils erfolgt als Schluss der Hauptverhandlung, für das schriftliche Urteil gelten die Regelungen des § 275 StPO. Bei Verurteilung regelt § 260 Abs. 4,5 StPO den Inhalt des Urteils. Danach unterfällt die Urteilsformel („Tenor”) in den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch. Ggf. unter Aufnahme der gesetzlichen Überschrift des Tatbestandes ist die rechtliche Bezeichnung der Tat aufzunehmen, deretwegen der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Zahl und Höhe der Tagessätze bei Geldstrafe bzw. die Dauer der Freiheitsstrafe, deren Strafaussetzung zur Bewährung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder das Absehen von Strafe sind ebenfalls in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Bewährungszeit und Auflagen oder Weisungen werden durch gesonderten Beschluss bestimmt und ist nicht Teil der Urteilsformel. An die Urteilsformel schließt sich die Liste der angewendeten Vorschriften, § 260 Abs. 5 S.1 StPO, an. Hierauf folgen die Urteilsgründe (vgl. auch § 267 StPO), wobei Tatbestand und Entscheidungsgründe zusammengefasst werden. Das praktisch häufige „abgekürzte Urteil” regelt § 267 Abs. 4 StPO. Voraussetzung ist ein Rechtsmittelverzicht aller Anfechtungsberechtigten bzw. das Ausbleiben der Rechtsmitteleinlegung innerhalb der Anfechtungsfrist. Die Vorschrift gilt nicht für Urteile, die qua Gesetz mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden (BVerfG NJW 2004, 209).
Üblich ist die Gliederung der Gründe in die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, den festgestellten Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Tat. Abschluss des Urteils bildet die Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß §§ 464 ff. StPO. Das freisprechende Urteil ergeht, wenn die Unschuld des Angeklagten erwiesen ist oder seine Schuld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festgestellt werden kann.
Die Urteilsformel bei Freispruch lautet: „Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.” Zusätze wie „aus Mangel an Beweisen” oder „aus rechtlichen Gründen” verstoßen gegen die Unschuldsvermutung und sind unzulässig.
Bei Teilfreispruch, der jedoch nur dann in Betracht kommt, wenn der zugrunde liegende Tatbestand tatmehrheitlich mit dem Tatbestand verwirklicht worden ist, aus dem der Schuldspruch folgt, wird „im Übrigen” freigesprochen.
Ausnahmsweise ist im Urteil auch die Einstellung des Verfahrens auszusprechen, § 260 Abs. 3 StPO. Dies gilt bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung bzw. Vorliegen eines Prozesshindernisses. Zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung ist durch Beschluss einzustellen, § 206 a StPO.
Urteil, nichtiges
Verwaltungsprozessrecht: Normale Entscheidungsform des Gerichtes über alle Klagen, § 107 VwGO. Auch im Normenkontrollverfahren wird gem. § 47 Abs. 5 S. 1 VwG() grds. durch Urteil entschieden, hier kann das Gericht aber auch durch Beschluss entscheiden, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Zu unterscheiden sind wegen des unterschiedlichen Umfanges der Rechtskraft das Prozessurteil und das Sachurteil. Je nach dem Entscheidungsumfang gibt es Endurteile und Zwischenurteile, z. B. über die Zulässigkeit der Klage (§ 109 VwGO), und Teilurteile (§ 110 VwGO). Nach dem vorangegangenen prozessualen Verhalten der Beteiligten werden weiter das Anerkenntnisurteil und das Verzichtsurteil unterschieden.
Urteile ergehen regelmäßig aufgrund einer mündlichen Verhandlung, und zwar in der vollen Besetzung der Kammer mit drei (Berufs-)Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, § 5 Abs. 3 S. 1 VwG() (anders bei Übertragung auf den Einzelrichter gem. § 6 VwGO).
Zivilprozessrecht: Entscheidung des Prozessgerichts über den Klageanspruch oder über einzelne dafür erhebliche Streitpunkte, die regelmäßig nach notwendiger mündlicher Verhandlung erlassen wird (Ausnahmen: Entscheidungen im schriftlichen Verfahren, § 128 ZPO, im schriftlichen Vorverfahren, § 331 Abs. 3 ZPO, und u. U. im vereinfachten Verfahren, § 495 a ZPO, Urteile nach Lage der Akten, §§ 251 a, 331 a ZPO), förmlicher Verkündung (§ 311 ZPO) und bestimmter Formalien (vgl. §§ 313 ff. ZPO) bedarf und zu einer Bindung des Gerichts (§ 318 ZPO) führt. Rechtsmittel gegen ein Urteil sind Berufung und Revision.
Unterschieden werden können
— nach der Bedeutung für die Beendigung des
Rechtsstreits: Endurteil, Zwischenurteil,
Vorbehaltsurteil,
— nach der Art des Zustandekommens: kontradiktorisches Urteil, nichtstreitiges Urteil,
— nach dem sachlichen Inhalt: Leistungsurteil, Feststellungsurteil, Gestaltungsurteil
— und nach dem Gegenstand der Entscheidung: Sachurteil, Prozessurteil.

ist eine gerichtliche Entscheidung, für die besondere Formen vorgeschrieben sind. Grundsätzlich wird durch Urteil (nach Beratung) über eine Klage entschieden (§ 300 ZPO, § 107 VwGO, § 95 FGO, § 125 SGG). Ein Urteil muss schriftlich abgefasst werden; es besteht aus dem Rubrum (Urteilskopf), dem Tenor oder Spruch (Urteilsformel) sowie dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen (letztere können u. U. entfallen, §§ 313 a, b ZPO); im arbeitsgerichtlichen, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitverfahren enthält es auch die Rechtsmittelbelehrung (§ 9 V ArbGG, § 117 II VwGO, § 105 II FGO, § 136 SGG). Im Strafverfahren werden Tatbestand und Entscheidungsgründe in „Gründen“ zusammengefasst, deren Inhalt § 267 StPO vorschreibt. Die Urteile sind binnen bestimmter Fristen zu den Akten zu bringen (vgl. § 315 II ZPO, § 275 StPO) und müssen von den mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben werden; von den ehrenamtlichen Richtern unterschreiben nur die der Kammern für Handelssachen (§ 315 I ZPO, §§ 60 IV, 69 I, 75 II ArbGG, § 117 I VwGO, § 105 I FGO, § 134 SGG, § 275 II StPO). Urteile ergehen „Im Namen des Volkes“ und werden grundsätzlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder in einem besonderen Verkündungstermin verkündet (§§ 310, 311 ZPO, § 60 ArbGG, §§ 116, 117 VwGO, §§ 104, 105 I FGO, § 132 SGG, § 268 StPO); ausnahmsweise ist die Verkündung durch die Zustellung der Urteilsformel ersetzt (vgl. § 310 III ZPO, § 116 III VwGO, § 104 II FGO, § 133 SGG). Die U. werden - unabhängig hiervon - mit ihrem vollständigen Inhalt generell von Amts wegen zugestellt (vgl. § 317 ZPO); diese Zustellung setzt insbes. die Rechtsmittelfristen in Lauf (in Strafsachen ist die Verkündung maßgebend). Urteile können berichtigt (Berichtigung) und ergänzt werden (Ergänzungsurteil). Je nach Voraussetzungen und Inhalt gibt es nach zivilprozessualen Grundsätzen verschiedene Arten von Urteilen: End-, End-, Zwischen-, Vorbehalts-, Grund-, Teil-, Anerkenntnis-, Versäumnisurteile. Urteile erwachsen in Rechtskraft, sind Vollstreckungstitel und können angefochten werden (Rechtsmittel). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit s. Beschluss.




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