Vater

der Erzeuger eines Kindes. Er hat bei einem ehelichen minderjährigen Kind zusammen mit der Mutter das Recht und die Pflicht, für das Kind zu sorgen (elterliche Sorge).

Der nichteheliche V. ist grundsätzlich von der Vermögens- und Personensorge ausgeschlossen. Er ist andererseits dem Kind, sofern es bedürftig ist, zum Unterhalt verpflichtet, der den gesamten Lebensbedarf sowie die Kosten der Erziehung und der Berufsausbildung umfaßt. Dabei ist i. d. R. die Erwerbsund Vermögenslage beider Eltern zu berücksichtigen. Dem nicht in seinen Haushalt aufgenommenen Kind hat der nichteheliche V. dabei bis zum 18. Lebensjahr zumindest den Regelunterhalt zu zahlen. Der nichteheliche V. kann von seinem Kind auch auf einen vorzeitigen Erbausgleich in Anspruch genommen werden (vgl. nichteheliches Kind).

Unterhalt, elterliche Gewalt.

(§ 1592 BGB) eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist. V. ist der Mann auch, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung das Kind geboren wurde (§ 1593 S. 1 BGB). V. ist der Mann nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der V. des Kindes ist (§ 1599 I BGB). Der V. ist zusammen mit der Mutter grundsätzlich Träger der elterlichen Sorge. Ihn treffen verschiedene Pflichten, insbesondere die Unterhaltspflicht. Lit.: Amendt, G., Scheidungsväter, 2004

Abstammung (2), elterliche Sorge (2), Kinder, Unterhaltspflicht bei nicht miteinander verheirateten Eltern.




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