Verbindung

allgemein die Zusammenfügung mehrerer Elemente zu einer Einheit.

I. Im Privatrecht die Vereinigung einer beweglichen Sache mit einem Grund stück oder mit anderen beweglichen Sachen dergestalt, daß sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bzw. einer einheitlichen (beweglichen) Sache wird. Hat zur Folge, daß sich das Eigentum am Grundstück auch auf die bewegliche Sache erstreckt, und daß die bisherigen Eigentümer mehrerer beweglicher Sachen Miteigentümer werden oder, wenn eine der Sachen als Hauptsache anzusehen ist, ihr Eigentümer das Alleineigentum erwirbt. Wer infolge der V. einen Rechtsverlust erleidet, kann von dem Begünstigten Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertig ten Bereicherung verlangen.

II. Im Verfahrensrecht kann das Ge richt die V. mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegen stand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht wer den können.

(§§ 946, 947 BGB) ist die Vereinigung mehrerer Sachen in der Weise, daß sie wesentliche Bestandteile werden. Bei der V. handelt es sich um einen Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs. Dieser tritt allein durch den Realakt der V. ein, ohne daß es hierfür der Abgabe von Willenserklärungen oder einer Gutgläubigkeit des Erwerbers bedarf. Bei V. mehrerer beweglicher Sachen zu wesentlichen Bestandteilen (§ 93 BGB) gilt gemäß § 947 I BGB, daß die Eigentümer der Einzelsachen Miteigentümer (§§ 1008 ff. BGB) der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Einzelsachen zueinander werden. Nur wenn eine Sache als Hauptsache anzusehen ist, erwirbt deren Eigentümer Alleineigentum an der neuen Sache. Bei V. einer beweglichen Sache mit einem Grundstück dergestalt, daß sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks i.S.d. §§ 93-95 BGB wird, bestimmt § 946 BGB, daß der Grundstückseigentümer auch das Eigentum an der beweglichen Sache erhält. Es gilt aber auch § 95 BGB. wonach nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbundene Sachen gerade nicht dessen Bestandteile werden. Bei § 95 BGB tritt daher kraft V. kein Eigentumserwerb ein. Sonstige Rechte Dritter an der Sache erlöschen gemäß §949S.1 BGB.

ist die Vereinigung mehrerer Umstände zu einer Einheit. Im Sachenrecht ist V. die Vereinigung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück oder anderen beweglichen Sachen dergestalt, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder einer einheitlichen Sache wird (§§ 946 f. BGB). Die V. hat zur Folge, dass sich das Eigentum am Grundstück auch auf die bewegliche Sache erstreckt oder dass die bisherigen Eigentümer mehrerer beweglicher Sachen entweder Miteigentümer werden oder, wenn eine der mehreren beweglichen Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, ihr Eigentümer das Alleineigentum erwirbt. Umgekehrt erlöschen die entsprechenden Rechte bisheriger Eigentümer und evtl. weiterer Berechtigter (§ 949 BGB). Wer infolge der V. einen Rechtsverlust erleidet, kann von dem Begünstigten Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen (§ 951 BGB Rechtsgrundverwei- sung, str.). Im Verfahrensrecht ist eine V. mehrerer Verfahren möglich (z. B. § 147 ZPO).

, Strafprozessrecht: gemeinsame Anklageerhebung oder Verhandlung für an sich verschiedene, aber zusammenhängende Strafsachen. Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird, wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen oder wenn mehrere Personen der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden (§ 3 StPO). Bei Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung kann zum Gericht höherer Ordnung verbunden werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 StPO); ebenso bei unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeit (§ 13 Abs. 2 S. 1 StPO). Mehrere bei ihm anhängige Verfahren kann das Gericht zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung gemäß § 237 StPO von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss verbinden, wobei für den erforderlichen Zusammenhang nicht die Anforderungen des § 3 StPO gelten; Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sind ausreichend. Die Verbindung kann durch Trennung der Verfahren rückgängig gemacht werden.
Zivilprozessrecht: richterliche, auf Antrag oder von Amts wegen ergehende Anordnung durch unanfechtbaren (vom Gericht selbst aber jederzeit abänderbaren, § 150 ZPO) Beschluss, mit dem mehrere selbstständige Klageverfahren, die bei demselben Gericht anhängig sind, in rechtlichem Zusammenhang stehen und bei denen eine objektive -9 Klagehäufung oder subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft) zulässig ist, zu einem einheitlichen Verfahren (ggf. auch in Gestalt von Klage und -9 Widerklage) verbunden werden (§ 147 ZPO).
Sachenrecht: Grundstücksverbindung; Fahrnisverbindung.




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