Verfassung

Unter einer Verfassung versteht man das richtungweisende Fundament aller geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsnormen, die die Grundordnung eines Staates bestimmen. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist das am 23. Mai 1949 verkündete Grundgesetz. Es gilt seit dem Beitritt der DDR auch in den neuen Bundesländern.
Staatsform der Bundesrepublik Deutschland
Nach Artikel 20 Abs.1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Diese Formulierung enthält die grundlegenden Merkmale der Staatsform unseres Landes:
Deutschland ist keine Monarchie, sondern eine Republik; an seiner Spitze steht kein Kaiser oder König, sondern ein gewählter Präsident. Der Begriff Bundesstaat besagt, dass die BRD eine Gemeinschaft — ein Bund mehrerer Länder, nämlich der Bundesländer, ist. Durch diese Struktur wird die Eigenständigkeit der Länder erhalten: Jedes Bundesland hat eine eigene Regierung mit einem eigenen Regierungschef und einem eigenen Parlament. Das Grundgesetz regelt die Kompetenzverteilung zwischen den Bundesländern und dem Bund, z. B. hinsichtlich der Verwaltung, Rechtsprechung und Gesetzgebung.
- Ferner ist die BRD nach den Worten des Grundgesetzes ein demokratisches Land im Gegensatz zum totalitären Staat. Die Grundprinzipien einer Demokratie wie Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Mehrheitsprinzip, Vorhandensein mehrerer Parteien usw. werden durch die Verfassung garantiert. In Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 GG wird die entscheidende demokratische Grundvoraussetzung nochmals festgeschrieben: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." Dabei haben sich die Väter des Grundgesetzes für die so genannte repräsentative Demokratie entschieden, d.h., das Volk trifft nicht unmittelbar die politischen Entscheidungen, sondern bestimmt zunächst in Wahlen seine Vertreter im Parlament und dieses wählt dann den Regierungschef, also den Bundeskanzler.
Weiterhin bezeichnet die Verfassung die Bundesrepublik als sozial. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat also, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Dazu gehört es, die sozial Schwachen zu schützen und durch die Gewährung eines Existenzminimums (Sozialhilfe) zu gewährleisten, dass jeder Bürger ein menschenwürdiges Leben führen kann.

Im weitesten Sinne alle Regeln über den Aufbau und das Funktionieren menschlicher Gemeinschaften. So haben zum Beispiel auch Gesellschaften oder Vereine eine Verfassung. Im Recht werden solche Verfassungen jedoch meist als Satzungen bezeichnet, der Ausdruck Verfassung hingegen wird beschränkt auf die Regeln über den Aufbau und das Funktionieren eines Staates. Eine solche Verfassung muß nicht die Form eines Gesetzes haben, sie kann auch aus Gewohnheitsrecht bestehen. So war es früher allgemein und ist es noch heute in Großbritannien. Im Anschluß an die USA und Frankreich (Ende des 18. Jahrhunderts) haben sich inzwischen aber fast alle Staaten der Erde geschriebene Verfassungen gegeben. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland wird Grundgesetz (GG) genannt, um ihren provisorischen Charakter (nach der Vorstellung ihrer Schöpfer im Parlamentarischen Rat bis zur Wiedervereinigung Deutschlands) zu betonen. Auch die einzelnen Bundesländer haben Verfassungen (in Schleswig-Holstein als Landessatzung bezeichnet). Alle diese Verfassungen enthalten außer den Regelungen über den Aufbau und das Funktionieren des Staates auch einen Katalog der Grundrechte der Bürger. Verfassungsänderungen sind nur mit qualifizierten Mehrheiten in den gesetzgebenden Körperschaften möglich. Manche Teile können überhaupt nicht geändert werden (Grundrechte, Grundlagen des Staatsaufbaus).

1) Rechtliche Grundordnung eines Staatswesens; enthält (nicht unbedingt schriftlich) Vorschriften über Aufbau der staatlichen Ordnung, oberste Organe, Zuständigkeit für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie über die Grundrechte. - 2) Schriftliche Urkunde, die die obigen Grundsätze enthält; (Verfassung im formellen Sinn); Siehe auch: Grundgesetz.

im weiteren Sinne ist die rechtsverbindliche Organisation der Staatsgewalt, ob in geschriebener oder in ungeschriebener Form. Verfassung im engeren formellen Sinne ist das urkundlich fixierte Verfassungsgesetz, das ausser konstitutiven Bestimmungen über die hoheitliche Machtverteilung und Staatsorganisation insbesondere auch verbriefte Grundrechte für den Einzelnen enthält. Verfassungen dieses modernen Typs sind in Kontinentaleuropa ein Ergebnis der rechtsstaatlichen Verfassungsbewegung.
Die Vorschriften des Verfassungsgesetzes bilden die positive Grundlage des Verfassungsrechts, dessen konkreter Sinngehalt sich freilich vielfach erst einer Verfassungsauslegung erschliesst. Die Verfassung als rechtliche Grundordnung des staatlichen Gemeinwesens gründet in der verfassungsgebenden Gewalt. Einmal hervorgebracht, entfaltet das Verfassungsgesetz im Normalfall seine integrierende, ordnungsstiftende, machtmässigende und freiheitssichernde Wirksamkeit. Das Grundgesetz ist die geschriebene Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

ist der Zustand oder die Grundordnung einer Gegebenheit oder einer Körperschaft, insbesondere des Staates, wobei soziologisch jede Körperschaft eine tatsächliche (materielle) V. hat. Im Verfassungsrecht ist formelle V. ein in besonderer Form zustande gekommenes Gesetz (Verfassungsurkunde), das nur auf bestimmtem, vorgeschriebenem Weg und mit bestimmten vorgegebenen Kräften (z. B. Mehrheiten) geändert werden darf und daher eine erhöhte Bestandsgewähr in sich trägt. Materielle V. ist dagegen die Gesamtheit der Regeln über die Leitung des Staates, die Bildung und den Aufgabenkreis der obersten Staatsorgane, die grundlegenden Staatseinrichtungen und die Stellung des Bürgers im Staat. Formelle V. und materielle V. entsprechen sich weitgehend, aber nicht vollständig (z. B. ungeschriebene Zuständigkeit z. B. aus der Natur der Sache). Formelle Verfassungen gibt es nach allgemeiner Ansicht (erst) seit 1776 (Virginia Bill of Rights). Obwohl in den meisten Staaten der Gegenwart formelle Verfassungen geschaffen worden sind, ist die formelle V. nicht Voraussetzung eines Staates (vgl. z. B. Großbritannien). Grundgesetz

die Grundordnung einer juristischen Person, insb. des Staates. Im Rechtssinne ist Verfassung der Inbegriff der geschriebenen und ungeschriebenen grundlegenden Rechtssätze, die die Staatsform, Existenz und Aufgaben der Verfassungsorgane und die grundsätzlichen Regeln über die Ausübung der Staatsgewalt enthalten. Die Verfassung im formellen Sinne ist die mit erhöhter Geltungskraft und erschwerter Abänderbarkeit ausgestattete Verfassungsurkunde. Zur Verfassung im materiellen Sinne gehören auch andere für die staatliche Grundordnung grundlegende Regelungen. Verfassungsrecht
Die Vorschriften des (formellen) Verfassungsrechts bilden die höchste Stufe der innerstaatlichen Normenhierarchie. Das bedeutet, dass einfache Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen nichtig sind, wenn sie gegen das Grundgesetz verstoßen. Ferner ergibt sich daraus das Gebot, die im Rang unter der Verfassung stehenden Rechtsnormen so auszulegen, dass die Gebote und Verbote des Verfassungsrechts möglichst weitgehend zur Geltung kommen (sog. verfassungskonforme Auslegung).
Verfassungsrecht

1.
V. eines Staates ist die Gesamtheit der - geschriebenen oder ungeschriebenen - Rechtsnormen, welche die Grundordnung des Staates festlegen, insbes. die Staatsform, Einrichtung und Aufgaben der obersten Staatsorgane (sog. „Verfassungsorgane“), die Grundsätze des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens und die Rechtsstellung seiner Bürger. Die modernen V. sind i. d. R. Gesetze, die in besonderer Form zustande gekommen sind und nur in einem besonderen Verfahren, insbes. mit qualifizierter Mehrheit, geändert werden können (vgl. Verfassungsänderung). Geschriebene V. in kodifizierter Form entstanden erst seit Ende des 18. Jh.; vorher waren nur Teilbereiche der staatlichen Grundordnung in Gesetzesform geregelt, insbes. einzelne Freiheitsrechte und Beschränkungen staatlicher Macht. Zu den ersten kodifizierten V. in Deutschland gehörte die Bayerische V. von 1808/18, der eine Reihe weiterer Landesverfassungen folgte; die erste kodifizierte Reichsverfassung entstand 1871, ihr folgte die V. von 1919 (sog. Weimarer V.). Nach 1945 gaben sich die neu entstandenen Länder geschriebene V. Die V. der BRep. Deutschland ist das Grundgesetz vom 23. 5. 1949.

2.
Innerhalb einer V. kann man Vorschriften verschiedener Art unterscheiden, z. B. Organisationsnormen (Verhältnis Bund/Länder; Aufgliederung der Staatsgewalt; Bildung, Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Staatsorgane), Funktionsnormen (z. B. Gang der Gesetzgebung) sowie materiale Normen über Ziele und Zwecke des Staates sowie über das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Einzelnen (Grundrechte, institutionelle Garantien). Als V.grundsätze (V.prinzipien) bezeichnet man V.normen, die Gesicht und Geist der V. und damit des durch sie verfassten Staates grundlegend bestimmen sollen (z. B. die Staatsform, demokratisches Prinzip, Gewaltenteilung, Rechtsstaat, Bundesstaat, Sozialstaat, parlamentarisches Regierungssystem). Unterscheiden kann man auch zwischen V.normen, die unmittelbare Rechtspositionen und individuelle Ansprüche verleihen (z. B. die Grundrechte), und bloßen Programmsätzen, die eigentlich nur richtunggebende Funktion haben, aber - über bloße Deklarationen hinaus - Aufträge an den (einfachen) Gesetzgeber enthalten und unter Umständen auch interpretatorische Kraft für die Anwendung des Rechts durch Verwaltung und Rechtsprechung entfalten können. Den Programmsätzen verwandt sind die - ebenfalls keine individuellen Ansprüche verbürgenden - sog. Staatszielbestimmungen (z. B. das Sozialstaatsprinzip, der Umweltschutz, Art. 20 a GG); zu ihnen gehören z. B. auch trotz der auf ein Grundrecht hindeutenden Formulierung ein „Recht auf Arbeit“ oder „Recht auf angemessene Wohnung“); dazu auch Grundgesetz, 5. Die genannten Begriffe zur Einteilung der V.normen entstammen nicht der Gesetzessprache und werden teilweise unterschiedlich gebraucht.

3.
Inwieweit es innerhalb der V. eine Rangordnung der Normen gibt und damit die Möglichkeit „verfassungswidriger Verfassungsnormen“, ist i. E. umstritten. Anerkannt ist wohl allgemein die Höherrangigkeit verschiedener V.grundsätze, insbes. der von der V. selbst für nicht abänderbar erklärten (Art. 79 III GG), sowie elementarer Menschenrechte.

4.
Noch keine Verfassungsqualität hat die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das Projekt einer Europäischen Verfassung ist zunächst gescheitert. Der EU-Vertrag und der AEUV stellen noch keine V. im hier beschriebenen Sinne dar (s. a. Europäische Integration, Europäisches Recht).

5.
Zur V. eines Vereins Verein (1 b).




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