Verletzter

Person, die eine Verletzung erlitten hat. Der durch eine Straftat V. ist zur Stellung eines Strafantrages berechtigt. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren trotz seines Strafantrages ein, kann der V. Beschwerde einlegen und bei ablehnendem Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidung beantragen (Klageerzwingungsverfahren). Bei Privatklagedelikten kann er Privatklage erheben, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung mangels öffentlichen Interesses nicht übernimmt. Erhebt sie Anklage, so kann sich der V. dem Verfahren als Nebenkläger anschließen, wenn es sich um ein Privatklagedelikt handelt oder wenn er das Klageerzwingungsverfahren erfolgreich betrieben hat. Er kann dann an der Hauptverhandlung teilnehmen, Anträge stellen und Rechtsmittel unabhängig vom Staatsanwalt einlegen.

ist, wer eine Verletzung erlitten hat. Lit.: Schröter, T., Der Begriff des Verletzten, 1998

, Strafprozessrecht: Person, in deren Rechte durch eine Straftat unmittelbar eingegriffen wird, d. h. insbesondere der Inhaber des durch ein Strafgesetz geschützten Rechtsguts. Der Verletzte ist gemäß § 77 Abs. 1 StGB berechtigt, Strafantrag zu stellen. Die StPO gibt dem Verletzten darüber hinaus das Recht, in bestimmten Fällen die öffentliche Anklage durch ein Klageerzwingungsverfahren herbeizuführen oder Nebenklage zu erheben.




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