Vermächtnisunwürdigkeit

liegt bei einem Vermächtnisnehmer vor, wenn er sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat, die bei einem Erben die Erbunwürdigkeit nach sich ziehen würde (§ 2345 BGB). Sofern der Erblasser dem Vermächtnisnehmer nicht verziehen hat, kann nach dem Erbfall der Erbe den Anspruch aus dem Vermächtnis durch formlose Erklärung anfechten und ihn damit i.d.R. untergehen lassen.

Erbunwürdigkeit.

Erbunwürdigkeit.




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