Vermischung/Vermengung

gesetzliche Regelung über die Eigentumszuordnung bei untrennbarer Vermischung oder Vermengung mehrerer beweglicher Sachen. Werden mehrere bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer miteinander untrennbar vermischt (Flüssigkeit) oder vermengt (feste Sachen), so sind nach § 947 BGB die Vorschriften über die Fahrnisverbindung entsprechend anzuwenden. Ist keine der Mengen Hauptsache, so entsteht Miteigentum nach Bruchteilen (*Eigentum) gern. § 948 Abs. 1 i. V. m. § 947 Abs. 1 BGB. Ist eine der beteiligten Sachen die Hauptsache, so erwirbt der Eigentümer der Hauptsache das Eigentum an der gesamten Menge gem. § 948 Abs. 1 i. V m.
§ 947 Abs. 2 BGB. Untrennbarkeit liegt vor, wenn die Sachen künftig unlösbar und ununterscheidbar sind oder wenn ihre Trennung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 948 Abs. 2 BGB).
Ob und in welchem Umfang §§948, 947 BGB auf Geld anzuwenden sind, ist umstritten. Die weitaus h. M. behandelt Bargeld als bewegliche Sache und wendet daher auf die Vermengung von Geld über
§ 948 Abs. 1 BGB die Vorschrift des § 947 Abs. 1 BGB an. Nach dieser Auffassung entsteht dann Miteigentum an dem Gesamtbetrag. Eine Mindermeinung vertritt die sog. Geldwerttheorie: Da beim Geld nicht der Sachwert des Papiers bzw. der Münze, sondern der dadurch verkörperte Wert entscheidend sei, könne der Eigentümer des Geldes, das mit anderem Geld vermengt worden sei, vom Besitzer des vermengten Geldes Herausgabe eines entsprechenden Geldbetrages gem. § 985 BGB verlangen, solange es in dessen Vermögen vorhanden sei.
Umstritten ist auch die Anwendbarkeit von § 947 Abs. 2 BGB auf die Vermengung von Geld. Begrifflich kann nämlich von einer Haupt- und Nebensache nur gesprochen werden, wenn es sich um ungleichartige Sachen handelt. Ein Teil der Lehre vertritt daher die Auffassung, dass § 947 Abs. 2 BGB nicht auf Geld anwendbar sei, so dass immer Miteigentum entsprechend den Wertverhältnissen des vermengten Geldes entstehe. Jeder Miteigentümer könnte dann eigentlich Aufhebung der Gemeinschaft und Teilung verlangen, §§ 749, 752 BGB. Da dies aber zu unpraktikabel ist, billigen die Vertreter dieser Auffassung dem besitzenden Miteigentümer ein einseitiges Sonderungsrecht zu. Die Gegenmeinung befürwortet die entsprechende Anwendung des § 947 Abs. 2 BGB, wenn ein außergewöhnliches zahlenmäßiges Übergewicht entsteht.




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