Sache

Privatrechtlich: körperlicher Gegenstand (gleichgültig, ob in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand; muß aber räumlich abgrenzbar sein, wie z.B. Wasser in einer Flasche, nicht jedoch fließendes Wasser). Auch Tiere werden rechtlich als S. behandelt. Man unterscheidet zwischen beweglichen und unbeweglichen S. Unbewegliche S. sind Grundstücke und deren Bestandteile (z.B. Häuser), bewegliche S. alle übrigen S. Vertretbare S. sind bewegliche S., die üblicherweise nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden (Gegenteil ist z.B. ein Kunstwerk). II. Öffentliche S. i. e. S. sind S., die unmittelbar der Öffentlichkeit oder der (öffentlichen) Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen; sie gliedern sich in 1. S. im Gemeingebrauch: Sie kann jedermann ohne besondere Zulassung im Rahmen ihres Verwendungszweckes benutzen (z.B. Straße).

S. im Sondergebrauch: den Gemeingebrauch übersteigende, vorübergehende Benutzung, die einer Erlaubnis bedarf und gebührenpflichtig sein kann (z.B. Verkaufsstand). 3. S. im Anstaltsgebrauch: Benutzung einer öffentlichen S. innerhalb einer Anstalt des öffentlichen Rechts; bedarf besonderer Zulassung und kann gebührenpflichtig sein (z.B. Museum, Schule).

4. S. im Verwaltungsgebrauch: Benut zung einer öffentlichen S., die aus schließlich Zwecken der Verwaltung dient (z.B. Verwaltungsgebäude, Dienstwagen), wobei z.T. auch Perso nen, die keine Verwaltungsbediensteten sind, zur Benutzung zugelassen werden (z.B. Antragsteller, die ein Dienstge bäude betreten).

Zu den öffentlichen S. i. w. S. gehört das Finanzvermögen, das der Verwaltung nur mittelbar durch seinen Wert (z.B. Bargeld) oder durch seinen Ertrag (z.B. aus Grundstücken) finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben liefert.

Der Begriff der öffentlichen S. deckt sich nicht immer mit dem privatrechtlichen Sachenbegriff; so ist z.B. auch der Luftraum, der keinen abgrenzbaren Körper darstellt, eine öffentliche S. Zur öffentlichen S. wird eine S. durch Widmung, die gleichzeitig ihre Zweckbestimmung festlegt. Eine öffentliche

5. ist zwar Gegenstand privaten Eigen tums und kann wie dieses veräußert und belastet werden; die öffentlich rechtliche Zweckbestimmung be schränkt die Ausübung privater Rechte jedoch weitgehend.

kann gemäß § 90 BGB nur ein körperlicher Gegenstand sein. Das Gesetz unterscheidet vertretbare und nicht vertretbare S. (§91 BGB), verbrauchbare und unverbrauchbare S. (§ 92 I BGB), Sachgesamtheiten und Einzelsachen (§92 II BGB), Zubehör und Hauptsache (§§ 97, 98 BGB) sowie Früchte und Gebrauchsvorteile (§ 99 BGB). Tiere sind gemäß § 90a BGB keine Sachen, jedoch sind die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Vertretbare Sachen sind in § 91 BGB nur unzulänglich definiert. Nicht vertretbare sind solche S., die Bestellerwünschen individuell angepaßt sind, wodurch ihr Verkauf deutlich erschwert wird. Vertretbar sind also solche S., die nach Belieben ausgetauscht werden können. Daher sind nicht bewegliche S. (vgl. auch den Wortlaut des § 91 BGB) und gebrauchte S. grundsätzlich nicht vertretbar.

Herrenlos sind Sachen, die niemandem zu Eigentum gehören.

im Sinne des Gesetzes ist nur ein sinnlich wahrnehmbarer und beherrschbarer, körperlicher Gegenstand (z. B. nicht elektrischer Strom, wohl aber Leiche, Tier), körperliche Sachen. S. n können verschiedenes rechtliches Schicksal haben: 1) Zivilrechtlich: a) Einteilung in bewegliche (können von einem Ort zum anderen gebracht werden, "Mobilien", Übereignung) und unbewegliche (Grundstücke, "Immobilien"); vertretbare (die im Verkehr nach Mass, Zahl oder Gewicht bestimmt werden, z.B. Geld) und unvertretbare (z.B. Gemälde), Gattung; verbrauchbare und nicht verbrauchbare, je nachdem, ob bestimmungsmässiger Gebrauch in Verbrauch oder Veräusserung besteht (verbrauchbar z.B. Lebensmittel, nicht "mein Mantel"); Verkehrsfähige und verkehrsunfähige (res extra commercium, z. B. Leiche, Orden), b) S.n können wesentliche oder unwesentliche Bestandteile einer neuen S. sein. Wesentlich sind sie dann, wenn Trennung zur Zerstörung oder Wesensänderung eines der Sachteile führen würde (z. B. Entfernung der Schrauben aus einer Maschine). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit Grund und Boden fest verbundenen S.n (z. B. Gebäude, Tiefgarage) und Erzeugnisse (z. B. Obst), zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung eingefügten S.n (z.B. Fenster). Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (z. B. keine Übereignung). Verarbeitung, Verbindung von Sachen, Vermischung, c) S.n können anderen S.en wirtschaftlich untergeordnet sein und zu ihnen in einem engen räumlichen Verhältnis stehen, ohne deswegen Bestandteile der Hauptsache zu sein. Nach der Verkehrsauffassung beurteilt sich dann, ob sie als Zubehör anzusehen sind (z.B. Schlüssel zur Tür). Da sie nach Möglichkeit das wirtschaftliche Schicksal der Hauptsache teilen sollen, erstreckt sich das über die Hauptsache geschlossene Geschäft häufig auch auf Zubehör; § 90 ff. BGB, Sachgesamtheit. - 2) Strafrechtlich: Kein wesentlicher Unterschied zum zivilrechtlichen Sachbegriff. Jedoch unerheblich, ob die S. wesentlicher Bestandteil (z.B. Diebstahl der Kacheln des Kachelofens) oder ob sie Zubehör ist oder nicht. - 3) öffentlich-rechtlich öffentliche Sache.

(§ 90 BGB) ist der körperliche Gegenstand. Es muss sich um einen nach natürlicher Anschauung durch räumliche Abgrenzung für sich bestehenden, im Verkehrsleben besonders bezeich- neten körperlichen (räumlich ausgedehnten) Gegenstand handeln. Er kann fest, flüssig oder gasförmig sein. Er darf nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache sein. Keine Sache ist der Mensch o- der (nach neuerer gesetzlicher Bestimmung vom 20. 8. 1990) das Tier (§ 90 a BGB). Für die Sachen gilt das Sachenrecht. Innerhalb der Sachen finden sich im Privatrecht verschiedene Gliederungen. Grundstück (unbewegliche S., immobile S.) ist der abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als selbständiges Grundstück eingetragen ist, bewegliche (mobile) S. ist die S., die weder Grundstück noch Grundstücksbestandteil ist (beachte die §§ 929ff„ 1204ff. BGB). Vertretbare (fungible) S. (§91 BGB) ist die bewegliche S., die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegt (z.B. Kartoffeln, Milch). Gattungssache ist die S., die durch die Parteien nur nach artmäßigen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) (z.B. 1 kg Kartoffeln), Stücksache die S., die durch die Parteien nach individuellen Merkmalen (z.B. diese Kartoffel) bezeichnet worden ist. Verbrauchbare S. (§ 92 BGB) ist die bewegliche S., deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (z.B. Benzin, Zigarre). Teilbare S. ist die S., die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lässt. Im Verwaltungsrecht ist öffentliche S. das sachliche Hilfsmittel der Träger der öffentlichen Verwaltung zur Durchführung ihrer Aufgaben, d.h. die S., die unmittelbar durch ihre Benutzung entweder der Öffentlichkeit oder den Zwecken der Verwaltung dient und die, mindestens soweit ihre Zweckbestimmung reicht, dem öffentlichen Recht unterliegt. Insoweit ist das privatrechtliche Eigentum infolge einer durch Widmung begründeten Sachherrschaft in der Form einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit überlagert. Ihr Inhalt ist die Pflicht des Eigentümers, den Gemeingebrauch, Sondergebrauch, Anstaltsgebrauch oder Verwaltungsgebrauch zu dulden. S. im Gemeingebrauch ist dabei die S., die der Öffentlichkeit ohne besondere Zulassung zur allgemeinen bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung steht (z.B. Straße, Fluss). S. im Sondergebrauch ist die S., deren Inanspruchnahme nach ihrer Zweckbestimmung nur dem zusteht, dem der öffentlich- rechtliche Sachherr durch begünstigenden Verwaltungsakt ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Benutzung eingeräumt hat (z.B. grundsätzlich Gewässer). S. im Anstaltsgebrauch ist grundsätzlich die S., die unmittelbar zum Betrieb der Anstalt gehört und ihre Funktionsfähigkeit bedingt (z.B. Museumsgebäude). S. im Verwaltungsgebrauch (Verwaltungsvermögen) ist die S., die der öffentlichen Verwaltung unmittelbar durch ihre Gebrauchsmöglichkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben dient und von den Verwaltungsträgern selbst benutzt wird (z.B. Verwaltungsgebäude, Fahrzeuge, Büromaterial). Nicht öffentliche S. ist der Gegenstand des Finanzvermögens und die nur tatsächlich öffentliche S., die der Berechtigte nur rein tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (z.B. nicht abgeschlossenes Privatgrundstück). In einem ursprünglicheren Sinn ist S. die (streitige) Angelegenheit (z. B. Strafsache, Zivilsache). Lit.: Papier, H., Recht der öffentlichen Sachen, 3. A. 1998; Bydlinski, P, Der Sachbegriff im elektronischen Zeitalter, AcP 198 (1998), 287

, Strafrecht: i. S. d. §§ 242, 246, 249, 259, 303 StGB gern. § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände, die Objekte von Rechten sein können. Auf den Aggregatzustand kommt es nicht an; die Sache
kann fest, flüssig oder gasförmig sein, solange sie ab-grenzbar und fassbar ist (so nicht bei Meerwasser, Teilen der freien Luft). Strittig ist, ob Software bzw. Daten als Sachen anzusehen sind. Die h. M. verneint dies und bejaht die Sacheigenschaft lediglich bei Datenträgern. Dateien und Programme bestünden lediglich aus elektromagnetischen Signalen, denen keine Sachqualität zukomme.
Der lebende Mensch als ein mit Menschenwürde ausgestattetes Rechtssubjekt (Art. 1 GG) kann kein Objekt von Rechten sein und ist deshalb keine Sache. Vom Lebenden abgetrennte oder dem Körper entnommene Körperteile sind Sachen.
Sind die Körperteile von vornherein zur Aufrechterhaltung von Körperfunktionen oder zur späteren Wiedereingliederung in den Körper lediglich vorübergehend vom Körper getrennt worden, so ist ihnen nur für den Zeitraum ihrer Entfernung Sachqualität zuzusprechen; nach ihrer Implantation verlieren sie diese wieder. Therapeutische Hilfsmittel oder künstliche Implantate (z. B. Zahngold) sind vor deren Einpflanzung in den lebenden Körper Sachen. Strittig ist die Sacheigenschaft nach erfolgter Einpflanzung. Nach h. M. endet sie, wenn die künstlichen Körperteile fest und dauerhaft dem menschlichen Körper eingepflanzt werden. Die Gegenansicht meint, ein implantierter Gegenstand sei auch nach seiner Einpflanzung Gegenstand und Bezugspunkt selbstständiger Rechte.
Leichen und Leichenteile sowie zu Lebzeiten eingefügte Implantate sind dagegen nach h. M. Sachen. Allerdings sind sie keine fremden Sachen, weil zu Lebzeiten des Trägers von vornherein keine Eigentumsfähigkeit bestand oder durch Einpflanzung verloren ging, so dass auch ein erbrechtlicher Rechtsübergang nach § 1922 BGB nicht stattgefunden hat.
Umstritten ist die Sacheigenschaft von Gegenständen, ohne wirtschaftlichen oder immateriellen Wert. Sie wird teilweise abgelehnt ; ansonsten ergäbe sich ein Widerspruch zu § 303 StGB (Sachbeschädigung), wonach eine Zerstörung wertloser Gegenstände nicht sanktioniert wird. Die Gegenansicht betont den generellen Schutz der formalen Rechtsposition des Eigentümers an der Sache, sodass es nicht auf den Wert der Sache ankomme.
Für Tiere bestimmt § 90 a BGB, dass diese zwar keine Sachen sind, dass aber auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
Zivilrecht: jeder körperliche Gegenstand, also alles, was sinnlich wahrnehmbar und räumlich abgegrenzt ist (§90 BGB). Sachen werden in bewegliche Sachen und unbewegliche Sachen, also Grundstücke, eingeteilt. Tiere sind gern. § 90a S. 1 BGB keine Sachen, auf sie werden jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften gem. § 90a S. 3 BGB entsprechend angewandt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Beispiele:
— Elektrischer Strom und fließendes Wasser sind nicht als Sachen anzusehen, da es an einer festen Begrenzung fehlt.
— Computerprogramme sind nach h. M. keine Sachen, wohl aber ihre Verkörperung in einem Datenträger.
— Der Körper des lebenden Menschen ist keine Sache; auch der Herzschrittmacher verliert mit der Implantation seine Sacheigenschaft und wird damit Teil des menschlichen Körpers. Hingegen bleibt Blut, das vom Körper in der Absicht getrennt wird, es diesem später wieder zuzufügen (Eigenblutspende), ein Körperteil. Gleiches gilt nach nahezu einhelliger Ansicht auch für die Spermakonserve, da das abgesonderte Sperma später wieder körpertypische Funktionen (Fortpflanzung) wahrnehmen soll. Die Abgrenzung zwischen beweglicher Sache und Körperteil ist im Zivilrecht insbesondere für einen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Schmerzensgeldes von Bedeutung, da gem. § 253 Abs. 2 BGB eine solche „billige Entschädigung in Geld” nur bei Verletzung des Körpers, nicht aber bei Verletzung des Eigentunis, gewährt wird.

i. S. des BGB (§ 90) ist nur ein körperlicher (auch flüssiger oder gasförmiger) Gegenstand (anders z. T. bei den öffentlichen Sachen). Die S. muss also sinnlich wahrnehmbar und beherrschbar sein (z. B. nicht die freie Luft, das Meerwasser; anders z. B. Gas in Flaschen). Sachgesamtheiten sind keine S., sondern eine Vielzahl von Einzels. (z. B. ein Warenlager); wegen des im Sachenrecht geltenden Spezialitätsprinzips kann über sie nicht einheitlich, sondern nur durch Bestimmung über jede einzelne S. verfügt werden. Doch entscheidet hierüber letztlich die Verkehrsanschauung; S. im Rechtssinne ist auf jeden Fall auch die zusammengesetzte Sache (Auto, Haus; 1 Ztr. Getreide, nicht jedes einzelne Korn). - Auch die Leiche ist nach h. M. - trotz ihres vielfach angenommenen Charakters als „Rest der Persönlichkeit“, der sich insbes. in einem besonderen strafrechtlichen Schutz ausdrückt - als herrenlose S. anzusehen, die allerdings nicht der Aneignung und nur einer beschränkten Verfügungsbefugnis der nächsten Angehörigen - nach a. M. der Erben - unterliegt (str.; s. a. Transplantation). Der lebende Körper eines Menschen ist dagegen keine S., sondern Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts. Zum Tier s. dort.

Grundsätzlich sind alle S. verkehrsfähig d. h. geeignet, Gegenstand von - insbes. dinglichen - Rechten und Verfügungen zu sein. Ausgenommen von der allgemeinen Verkehrsfähigkeit (res extra commercium) sind - neben der Leiche - insbes. die zu kirchlichen oder Bestattungszwecken dienenden S., z. B. Kirchengeräte, Friedhof usw.; diese stehen zwar im Eigentum des Berechtigten, die Verfügungsfähigkeit über sie ist jedoch entsprechend ihrer Zweckbestimmung eingeschränkt (res sacrae). Die dem Gemeingebrauch unterliegenden S. (z. B. eine Straße) sind entsprechend ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung (Widmung) gleichfalls in der Verkehrsfähigkeit beschränkt. Für das dem Staat und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehörende Vermögen (Finanzvermögen) gelten an sich keine Besonderheiten; soweit aber einzelne S. über das privatrechtliche Eigentum hinaus mit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung versehen sind (z. B. Bürogebäude, Verwaltungseinrichtung), unterliegt dieses sog. Verwaltungsvermögen für die Dauer der Bestimmung den gleichen Beschränkungen in der Verkehrsfähigkeit (s. hierzu i. E. Öffentliche Sachen). S. a. Veräußerungsverbot.

Neben den einfachen und zusammengesetzten S. unterscheidet man in erster Linie Grundstücke und bewegliche S. Bewegliche S. sind alle S., die nicht ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche oder ein Bestandteil dieses Grundstücks sind; die Unterscheidung ist insbes. im Sachenrecht von entscheidender Bedeutung (Eigentumsübertragung, gutgläubiger Erwerb usw.; zum Grundstück s. auch Grundbuch, Grundstücksrechte). Auch Schiffe und Luftfahrzeuge sind demnach an sich bewegliche S.; sie werden jedoch teilweise wie Grundstücke behandelt (s. dort). Weitere Abgrenzungen: a) teilbare und nicht teilbare S.: Teilbar ist jede S., die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lässt (z. B. Stoff, Grundstück; nicht Haus, Tier). Die Unterscheidung ist für die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft (§ 752 BGB) und sonstiger Mitberechtigungen (Gesellschaft, Nachlass u. a.) von Bedeutung. S. auch Teilleistung. b) Vertretbare S. (wichtig beim Werklieferungsvertrag, Darlehensvertrag, Summenverwahrung) sind bewegliche S., die objektiv im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB), also z. B. Geld, Wertpapiere, neue Serienfahrzeuge, Sand usw. Anders c) Gattungssachen. Was Gegenstand einer Gattungsschuld ist, bestimmt sich allein nach dem Parteiwillen, der den Umfang der Gattung bestimmt und auch nicht vertretbare S. (z. B. ein Pferd) zu einer Gattungsschuld (Gegenteil: Stückschuld) machen kann. d) Verbrauchbare S. sind bewegliche S., deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (§ 92 BGB, z. B. Lebensmittel, Geld, Zinsscheine u. dgl., nicht aber Kleidungsstücke, deren Verschleiß nicht bestimmungsgemäß ist). Als verbrauchbare S. gelten auch bewegliche S., die zu einem Warenlager oder zu einer sonstigen Sachgesamtheit gehören, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen S. besteht. Nicht jede vertretbare S. ist verbrauchbar (z. B. Maschine) und umgekehrt. Die rechtliche Bedeutung verbrauchbarer S. liegt darin, dass infolge ihrer Zweckbestimmung bei einer Gebrauchsüberlassung (Darlehensvertrag, Mietvertrag) nicht dasselbe Stück, sondern ein entsprechendes zurückzugeben ist; bei einer Nutzung (Nießbrauch u. a.) ist Wertersatz zu leisten. e) Zu den Besonderheiten der Sachen Geld, Wertpapier, Urkunde s. dort. S. ferner Bestandteil, Zubehör, Früchte, Nutzungen.




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