Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr

Jeder Verkehrsteilnehmer, der sich selbst verkehrsgemäß verhält, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass auch andere Teilnehmer am Straßenverkehr die Verkehrsregeln befolgen. So kann sich z. B. der Kraftfahrer i. d. R. darauf verlassen, dass andere ein ihm zustehendes Recht zur Vorfahrt beachten, der Fußgänger, dass Fahrzeugführer ihm beim Betreten von Fußgängerüberwegen gefahrloses Überqueren der Straße ermöglichen usw. Der V. gilt jedoch nicht uneingeschränkt, insbes. nicht, wenn nach der Verkehrserfahrung oder nach den gegebenen Umständen nicht sicher damit gerechnet werden kann, dass der andere sich vorschriftsmäßig verhält (z. B. behinderte oder alte Personen; nicht von Erwachsenen begleitete Kleinkinder). Auch wenn andere Verkehrsteilnehmer offenbar die Verkehrslage verkennen und im Begriff sind, verkehrswidrig zu handeln, muss sich jeder Verkehrsteilnehmer - insbes. der Fahrzeugführer - hierauf einstellen; er darf nicht auf seiner Rechtsposition bestehen, indem er z. B. die Vorfahrt zu erzwingen oder verkehrswidriges Überholen zu verhindern sucht. S. a. defensives Fahren.




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