Vertreter, gesetzlicher

ist der V., dessen Vollmacht i. Gegensatz zum gewillkürten V. nicht auf -Vollmacht, sondern auf Rechtssatz beruht, z.B.: Eltern hinsichtlich der Kinder, Vormund hinsichtlich des Mündels, Geschäftsführer hinsichtlich einer GmbH; keine gesetzlichen V. sind die Träger eines öffentlichen Amtes kraft Gesetzes wie der Testamentsvollstrecker oder der Konkursverwalter (Konkurs).

Stellvertretung, elterliche Sorge, Handelsvertreter, Versicherungsvertreter, Prozessbevollmächtigter.




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