Vollstreckungsurteil

die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils bedarf eines Vollstreckungsurteils (Tenor: Das Urteil des... vom... wird für vollstreckbar erklärt), für das das Amtsgericht oder Landgericht zuständig ist, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, §§ 722, 723 ZPO.

(gelegentlich auch Exequatur genannt) ist ein Urteil, in dem die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung eines ausländischen Gerichts ausgesprochen wird (§§ 722, 723 ZPO). Ein V. ist heute vielfach nicht mehr erforderlich auf Grund von Sonderregelungen in bilateralen oder multinationalen Abkommen; oftmals wird aber dann eine (beschlussmäßige) Vollstreckbarerklärung - im Rahmen der EG nach Art. 38 ff. der sog. Brüssel I-VO v. 22. 11. 2000 (EG-VO Nr. 44/2001, ABl. L 12/1), sonst nach dem Anerkennungs- und VollstreckungsausführungsG (AVAG) i. d. F. v. 3. 12. 2009 (BGBl. I 3830) - gefordert. Zur Zwangsvollstreckung aus europäischen Vollstreckungstiteln über unbestrittene Forderungen im Inland s. §§ 1082 ff. ZPO. S. a. Haager Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen.




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