Vor-GmbH

Vorgesellschaft, die in dem Zeitraum zwischen dem notariellen Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrages und der Eintragung der Gesellschaft besteht. Vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages kann eine Vorgründungsgesellschaft entstehen. Die Vor-GmbH ist eine notwendige Vorstufe zu der mit der Eintragung entstehenden GmbH. Sie „ist die durch Eintragung zur Rechtsfähigkeit gelangende Kapitalgesellschaft” (BGHZ 117, 323, 327), d. h. die Gesellschaft ist mit der später eingetragenen GmbH identisch. Rechte und Pflichten der Vor-GmbH gehen daher automatisch auf die eingetragene GmbH über. Auf die Vor-GmbH wird das Recht der GmbH angewandt, soweit dies nicht die Eintragung voraussetzt. Die Gesellschaft ist Träger von Rechten und Pflichten und wird durch ihren Geschäftsführer vertreten. Sie ist konto- und grundbuchfähig, wechsel- und scheckfähig sowie aktiv und passiv parteifähig.
1) Die Vor-GmbH wird rechtsgeschäftlich durch Vertretung ihres Geschäftsführers verpflichtet. Ein Handeln im Namen der Vor-GmbH ergibt sich dabei häufig nach den Grundsätzen über unternehmensbezogene Geschäfte. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist grundsätzlich auf die notwendigen Gründungsgeschäfte beschränkt. Sie ist allerdings mit Zustimmung aller Gesellschafter erweiterbar.
2) Die Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH ist umstritten. Nach der Rechtsprechung des BGH haften die Gesellschafter der Vor-GmbH unbeschränkt, aber grundsätzlich nur im Innenverhältnis der Gesellschaft gegenüber (BGHZ 134, 333). Die unbeschränkte Innenhaftung ist eine Verlustdeckungshaftung, die zusammen mit der Vorbelastungshaftung eine einheitliche Gründerhaftung ergibt. Eine Außenhaftung der Gesellschafter besteht nur ausnahmsweise, insb. dann, wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist, wenn weitere Gläubiger nicht vorhanden sind oder wenn es sich um eine Einmann-Vor-GmbH handelt. Der BFH, das BAG und die überwiegende Literatur befürworten eine unbeschränkte Außenhaftung der Gesellschafter auch bei einer unechten Vor-GmbH (BFH ZIP 1998, 1149; BAG ZIP 1997, 2199, 2201). Eine solche liegt dann vor, wenn die Eintragungsabsicht von Anfang an fehlte oder später aufgegeben worden ist.
3) Eine Haftung des Handelnden gem. § 11 Abs. 2 GmbHG ergibt sich im Gründungsstadium der Gesellschaft nach der Rechtsprechung nur dann, wenn im Namen der künftigen GmbH gehandelt wird (BGHZ 76, 320, 323). Der Grund für die Haftung aus § 11 Abs. 2 GmbHG liegt darin, dass die GmbH vor ihrer Eintragung nicht existiert und deshalb für den Fall, dass sie nicht entsteht, dem Geschäftsgegner ein Schuldner gegeben werden muss. Wird im Namen der Vor-GmbH gehandelt, haftet diese. Eine Haftung des Handelnden ist daneben nicht erforderlich.

Gründungsgesellschaft.




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