Vorführungsrecht

1) das Recht zur zwangsweisen Beischaffung einer Person vor eine Behörde, meist aufgrund eines >Vorführungsbefehls. Vor Gericht ist die Vorführung zulässig a) eines ordnungsmässig geladenen Zeugen im Falle seines Ausbleibens (§ 380 ZPO, § 51 StPO), b) eines Beschuldigten oder, im Falle seines Ausbleibens, eines nicht genügend entschuldigten Angeklagten (§§ 134,230 StPO), c) eines Gemeinschuldners (§ 106 KO), d) der nicht erschienenen Parteien in Eheprozessen (§ 619 ZPO), e) eines zu Entmündigenden (§§ 654, 671 ZPO). - Die Vorführung vor den Richter muss bei jedem wegen Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommenen erfolgen, und zwar unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme (Art. 104 GG, §§ 127 f. StPO). Das gleiche gilt für die Vorführung bei Festnahme aufgrund Haftbefehls (§ 115 StPO). - Nach Landesgesetzen steht der Polizei in bestimmten Fällen ein eigenes V. zu (z. B. Art. 15 Bayerisches PolizeiaufgabenG). - Nach § 44 WehrpflichtG können diejenigen Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Musterung oder auf eine andere Aufforderung der Wehrbehörde, sich persönlich zu melden, unentschuldigt fernbleiben, vorgeführt werden. Das gleiche gilt für Einberufene, die unentschuldigt fernbleiben. - Zwecks Strafvollstreckung kann die Staatsanwaltschaft Vorführung veranlassen, wenn Verurteilter die Ladung zum Strafantritt nicht befolgt oder fluchtverdächtig ist (§ 457 StPO). - 2) Eines der urheberrechtlichen Verwertungsrechte, § 19 UrhG. Es ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk usw. durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

ist ein Verwertungsrecht des Urhebers eines Werkes der bildenden Kunst, eines Lichtbildes oder Filmwerkes oder einer Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art (Urheberrecht). Es besteht in der Befugnis, das Werk durch technische Einrichtungen (z. B. Projektion) öffentlich wahrnehmbar zu machen. Auf eine Funksendung erstreckt sich das Vorführungsrecht nicht (§ 19 IV UrhG).




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