Vorläufige Vollstreckbarkeit

eine in der ZPO im Interesse des Gläubigers vorgesehene Massnahme, die möglichst rasch eine Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Vollstreckungstitel ermöglichen soll; der Ausspruch über die v. V. findet von Amts wegen teils ohne, teils gegen Sicherheit im Urteil statt; v. V. wird durch Aufhebung oder Abänderung der ihr zugrunde liegenden Entscheidung hinfällig, §§708 ff. ZPO.

Vollstreckbarkeit, vorläufige

Urteile, die nicht mit Verkündung formelle Rechtskraft erlangen, sind im Zivilprozess für vorl. vollstr. zu erklären (teils mit, teils ohne Sicherheitsleistung, §§ 708, 709 ZPO). Die Parteien können durch Anträge die v. V. selbst und die Sicherheitsleistung beeinflussen (§§ 710-714 ZPO). In bestimmten Fällen (z. B. in Ehe- und Kindschaftssachen) ist die Anordnung der v. V. unzulässig. Urteile der Arbeitsgerichtsbarkeit sind grundsätzlich kraft Gesetzes ohne Sicherheitsleistung und ohne Ausspruch in der Urteilsformel vorl. vollstr. (§ 62 I ArbGG). In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die v. V. wie im Zivilprozess geregelt; jedoch ist sie bei Urteilen auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen auf die Kosten beschränkt (§ 167 VwGO; ebenso § 151 III FGO). Vorl. vollstr. Urteile können schon vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden (§ 704 I ZPO, auch gültig für FGO, § 168 Nr. 1 VwGO); bloße Pfändung ist regelmäßig bereits vor Sicherheitsleistung möglich (§ 720 a ZPO; sog. Sicherungsvollstreckung). Bei Teilvollstreckung muss auch nur ein entsprechender Teil der Sicherheitsleistung erbracht werden (§ 752 ZPO). Die v. V. tritt aber außer Kraft, wenn ein Urteil die vorl. vollstr. Entscheidung oder ihre Vollstreckbarerklärung aufhebt; in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Schadensersatz oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den, der vollstreckt hat (§ 717 ZPO).

, Verwaltungsprozessrecht: Vollstreckung.




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