Wahlrecht (öffentliches)

Das objektive W. umfasst die Normen, die das Verfahren bei öffentlichen Wahlen regeln; sie finden sich in den Verfassungen, den Wahlgesetzen und Wahlordnungen des Bundes und der Länder (vgl. BundeswahlG i. d. F. v. 23. 7. 1993, BGBl. I 1288, 1594, m. Änd.; Bundeswahlordnung i. d. F. v. 19. 4. 2002, BGBl. I 1376, m. Änd.). Das subjektive W. ist das Recht, an der Wahl aktiv und passiv teilzunehmen. S. a. Bundestag, 2.

1.
Das objektive W. ist im demokratischen Staat gekennzeichnet durch die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, d. h. alle Bürger haben bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen das aktive und passive W. und ihre Stimmen grundsätzlich den gleichen Erfolgswert. Ferner müssen die Wahlen geheim und unmittelbar stattfinden, d. h. indem der Wähler direkt die Zusammensetzung des zu wählenden Organs bestimmt (nicht etwa zunächst Wahlmänner wählt).

2.
In subjektiver Hinsicht ist zwischen dem aktiven und dem passiven W. zu unterscheiden. Das aktive W. (Wahlberechtigung) ist das Recht, durch Stimmabgabe an der Wahl teilzunehmen. Es ist u. a. an den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, an den Wohnsitz im Wahlgebiet (nicht immer; vgl. § 12 II BWahlG für Deutsche im Ausland) und an ein Mindestalter (i. d. R. 18., teilweise 16. Lebensjahr) geknüpft. Ferner darf der Bürger nicht unter Betreuung stehen und nicht durch Richterspruch das W. verloren haben. Die Wahlgesetze des Bundes und der Länder ordnen für bestimmte Fälle den Ausschluss vom W. an, so i. d. R. für Personen, die infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzen, für die zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder die sich nach § 63 i. V. m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Diese Personen sind zwar nicht vom W., aber (zeitweise) von dessen Ausübung ausgeschlossen. Das passive W. (Wählbarkeit) ist das Recht, gewählt werden zu können. Es setzt i. d. R. die Eigenschaft als Deutscher und die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus (vgl. § 15 BWahlG). Zur Bundestagswahl Bundestag, 2. Besonderheiten gelten bei den Kommunalwahlen.




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