Wahlrecht

Artikel 38 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestags in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Dieselben Prinzipien gelten für Europa-, Landtags- und Kommunalwahlen. Die "Allgemeinheit" der Wahl bedeutet, dass das Stimmrecht grundsätzlich jedem Deutschen zusteht, sobald er 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik wohnt. Die "Unmittelbarkeit" soll gewährleisten, dass der Wähler mit seiner Stimme den Abgeordneten unmittelbar, d. h. direkt, wählt und nicht über eine Zwischeninstanz wie z. B. die so genannten Wahlmänner in den USA. Die "Freiheit" der Wahl stellt sicher, dass jeder Wähler bei seiner Stimmabgabe frei sein muss, dass auf ihn also kein Druck ausgeübt werden darf. Darunter fallen nicht nur denkbare staatliche Repressalien, sondern auch unzulässiger Druck seitens anderer Bürger oder gesellschaftlicher Gruppen, beispielsweise durch die Drohung mit einer Kündigung.
Die "Gleichheit" der Wahl besagt, dass jede abgegebene Stimme den gleichen Wert hat, egal ob sie vom kleinen Mann oder von einer einflussreichen Person stammt. Die "Geheimheit" der Wahl schützt die freie Wahlentscheidung des Bürgers. Die Verantwortlichen müssen dafür sorgen, dass in den Wahllokalen entsprechende Kabinen vorhanden sind.
Aktives und passives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht ist gleichbedeutend mit der Wahlberechtigung. Sie gilt nicht für Personen, die unter dauernder Betreuung (Entmündigung) stehen, wegen Geisteskrankheit oder -schwäche in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht sind oder durch strafrechtliche Verurteilung davon ausgeschlossen wurden. Das passive Wahlrecht bedeutet Wählbarkeit, also das Recht, gewählt zu werden. Die Voraussetzungen dafür hängen von dem Amt ab, für das kandidiert wird. So kann beispielsweise jemand in den Bundestag gewählt werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, der mindestens ein Jahr lang deutscher Staatsangehöriger ist und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.

Siehe auch Bundestag

Eines der wichtigsten Bürgerrechte, da durch das Wahlrecht der einzelne Bürger in die Lage versetzt wird, auf die Zusammensetzung der gesetzgebenden Körperschaften (Parlamente, Gemeinderäte) Einfluß zu nehmen, die ihrerseits wiederum die Exekutive (Regierung, Bürgermeister) wählen. Das allgemeine, gleiche, freie und geheime Wahlrecht ist daher ein Kennzeichen der Demokratie überhaupt. Man unterscheidet zwischen dem aktiven (man darf wählen) und dem passiven (man darf gewählt werden) Wahlrecht. Einzelheiten regeln die Wahlgesetze des Bundes und der Länder. Das gegenwärtig geltende Bundeswahlgesetz stammt aus dem Jahre 1975. Es ist gekennzeichnet durch die Mischung zweier Wahlsysteme: des Mehrheitswahlrechts (der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält, ist gewählt) in den Wahlkreisen (Direktwahl) und des Verhältniswahlrechts (die Sitze werden nach dem Verhältnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen verteilt) über die Landeslisten der Parteien (Listenwahl). Über die endgültige Zusammensetzung des Bundestages entscheidet allerdings der jeweilige Stimmenanteil der Parteien (Verhältniswahl). Nur wenn eine Partei mehr Mandate direkt gewonnen hat, als ihr danach zustehen (Überhangmandate), kann sie diese behalten. Außerdem enthält das Gesetz die Sperrklausel (eine Partei, die nicht mindestens drei Direktkandidaten durchgebracht oder 5 Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten hat, erhält kein Mandat im Bundestag). Das aktive und das passive Wahlrecht steht allen Deutschen zu, die volljährig (Volljährigkeit) sind und mindestens drei Monate vor der Wahl ihren Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt haben. Ausgenommen sind lediglich geistig Gebrechliche und Straftäter, denen durch Urteil das (aktive und/ oder passive) Wahlrecht aberkannt worden ist. Gegenwärtig ist umstritten, ob Ausländer, die schon längere Zeit in Deutschland leben, zumindest auf «kommunaler Ebene», d. h. bei Wahlen in den Stadtbezirken, Gemeinden und Kreisen, das Wahlrecht erhalten sollen. Die Befürworter verweisen darauf, daß dadurch die Integration der Ausländer in die deutsche Bevölkerung gefördert werde, die Gegner halten eine derartige Ausdehnung des Wahlrechts für verfassungswidrig, da es sich dabei um ein an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpftes Bürgerrecht und nicht um ein allgemeines Menschenrecht handele. Das Bundesverfassungsgericht scheint der letzteren Auffassung zuzuneigen. Jedoch wird demnächst innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) eine entsprechende Regelung erfolgen.

1) Als objektives W. bezeichnet man die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das subjektive Wahlrecht (des einzelnen Staatsbürgers) und das Verfahren bei öffentlichen Wahlen regeln. Die betreffenden Vorschriften finden sich insbes. in den Verfassungen, den Wahlgesetzen (Bundeswahlgesetz) und den Wahlordnungen des Bundes und der Länder. - 2) Das subjektive W. umfasst das Recht zu wählen (aktives W., Wahlberechtigung) und gewählt zu werden (passives W., Wählbarkeit), a) Das aktive W. setzt u. a. die deutsche Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz im Wahlgebiet und ein Mindestalter (i.d.R. 18 Jahre) voraus. Keine Wahlberechtigung besitzt
u. a. wer entmündigt (Entmündigung) ist, oder unter vorläufiger Vormundschaft steht oder wer durch Richterspruch das Wahlrecht verloren hat. b) Das passive W. ist i.d.R. an den Besitz des aktiven Wahlrechtsund an ein höheres Lebensalter (z. B. 21 Jahre) gebunden, Siehe auch: Wählbarkeit.

Aktivbürgerschaft

. Das objektive W. regelt das Verfahren bei der Durchführung öffentlicher Wahlen in der Demokratie. Das subjektive W. ist das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
1. Das objektive W., dessen Normen den Verfassungen, den Wahlgesetzen u. Wahlordnungen des Bundes (Art. 38 GG, Bundeswahlgesetz, Bundeswahlordnung) u. der Länder zu entnehmen sind, ist im wesentlichen durch folgende Grundsätze geprägt. Die Wahl muss allgemein sein: Allen Staatsbürgern steht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen das aktive u. passive Wahlrecht zu. Die Wahl muss unmittelbar sein: Es ist zu gewährleisten, dass die gewählten Vertreter von den Wählern direkt durch die Stimmabgabe u. nicht etwa durch Einschaltung von Wahlmännern gewählt werden. Die Wahl muss frei sein: Jeder unmittelbare oder mittelbare Zwang, der die Entscheidungsfreiheit des Wählers beeinträchtigen könnte, ist untersagt. Die Wahl muss gleich sein: Jede Stimme hat den gleichen Zählwert u. grundsätzlich den gleichen Erfolgs wert. Die Wahl muss geheim sein: Sie darf also nicht öffentlich erfolgen; der Wähler muss sich, um wirklich frei zu wählen, darauf verlassen können, dass ihm aus seiner Stimmabgabe keine Nachteile erwachsen. Das Grundgesetz hat sich nicht für ein bestimmtes Wahlsystem entschieden. Demgemäss sind sowohl die Mehrheitswahl (bei der derjenige im Wahlkreis gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt) als auch die Verhältniswahl (bei der die abgegebenen Stimmen proportional auf die in den Parteilisten benannten Kandidaten verteilt werden) verfassungsrechtlich zulässig. Das BWahlG sieht eine Kombination beider Systeme in Form einer mit der Mehrheitswahl verbundenen Verhältniswahl vor: Die Hälfte von 496 Abgeordneten des Bundestages wird in Wahlkreisen direkt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, die andere Hälfte wird über die Landeslisten der Parteien im Wege der Verhältniswahl nach dem System Hare-Niemeyer gewählt. (Für die Wahl der 22 Berliner Abgeordneten gelten nach § 53 BWahlG besondere Bestimmungen, Bundesländer.) Jeder
Wähler hat 2 Stimmen; mit der Erststimme wählt er den Direktkandidaten, mit der Zweitstimme entscheidet er sich für die Landesliste einer Partei. Für die Mandatsverteilung im Bundestag gibt letztlich der auf die einzelnen Parteien entfallene Stimmenanteil den Ausschlag; doch werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate auf die Listenmandate angerechnet. Sofern die Wahlkreismandate einer Partei die Zahl ihrer Listenmandate übersteigen, bleiben ihr die sog. Überhangmandate erhalten. Eine Partei erhält nur dann Sitze im Bundestag, wenn sie mindestens 5% der Zweitstimmen auf sich vereinigt (5%-Klausel) oder in wenigstens 3 Wahlkreisen Direktmandate gewonnen hat.
2. Beim subjektiven W. unterscheidet man zwischen aktivem u. passivem W. Das aktive W. (Wahlberechtigung) ist das Recht, durch Stimmabgabe an der Wahl teilzunehmen. Wahlberechtigt zum Bundestag ist grundsätzlich jeder Deutsche, der mindestens 18 Jahre alt ist u. seit mindestens 3 Monaten im Bundesgebiet wohnt oder dauernden Aufenthalt hat; wahlberechtigt sind ferner Ausländsdeutsche, die nach mindestens 3monatigem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet in einem Mitgliedstaat des Europarates oder nicht länger als 10 Jahre in einem anderen Land leben (Art. 38 II GG, § 12 BWahlG). Das passive W. (Wählbarkeit) ist das Recht, gewählt zu werden. Zum Bundestag wählbar ist grundsätzlich jeder Wahlberechtigte, der volljährig u. seit mindestens 1 Jahr Deutscher ist (Art. 38 II GG, § 15 BWahlG).
Aktives u. passives W. stehen nach dem Grundgesetz nur den Deutschen zu (vgl. Art. 20 II 2: Die Staatsgewalt wird "vom Volk" in Wahlen u. Abstimmungen ausgeübt; Art. 28 I 2: In den Ländern, Kreisen u. Gemeinden muss "das Volk" eine aus Wahlen hervorgegangene Vertretung haben). Die Einführung des W. für Ausländer ist demnach nicht zulässig; doch mehren sich die Stimmen, die jedenfalls den hier sesshaften EU-Ausländern zumindest bei Kommunalwahlen ein W. zuerkennen wollen.

ist objektiv die Gesamtheit der die Wahl betreffenden Rechtssätze (vgl. Art. 38 GG, Bundeswahlgesetz, Bundes Wahlordnung) sowie subjektiv das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Das subjektive W. ist ein grundsätzliches Recht aller Angehörigen einer Demokratie. Es hat eine aktive und eine passive Seite. Das aktive W. ist das Recht, durch Stimmabgabe an der Wahl teilzunehmen. Nach § 12 BWG steht es grundsätzlich allen volljährigen Deutschen zu, die seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (vgl. § 12 II BWG) und nicht vom W. ausgeschlossen sind (§ 13 BWG). In verschiedenen Bundesländern (z. B. Niedersachsen seit 1995) ist das aktive W. für Ge- meindeparlamentswahlen und Kreisparlamentswah- len an die Vollendung des 16. Lebensjahrs gebunden. Das passive W. ist das Recht gewählt zu werden. Nach § 15 BWG steht es grundsätzlich allen volljährigen Deutschen zu. Lit.: Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, hg. v. Schreiber, W., I.A. 2002; Nohlen, D., Wahlrecht und Parteiensystem, 3. A. 2000, 4. A. 2003

— im objektiven Sinne: die Normen, die das Verfahren bei öffentlichen Wahlen regeln. Auf Bundesebene gelten das Bundeswahlgesetz vom 23.7. 1993 (BGBl. I S.1288) mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 111-1) und die Bundeswahlordnung vom 19.4. 2002 (BGBl. I S.376) mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 111-1-5).
— ins subjektiven Sinne: das Recht auf Teilnahme an öffentlichen Wahlen, und zwar in den beiden Ausgestaltungen „wählen” (aktives Wahlrecht) und „gewählt werden” (passives Wahlrecht).
* Wahlrechtsgrundsätze




Vorheriger Fachbegriff: Wahlprüfung | Nächster Fachbegriff: Wahlrecht (öffentliches)


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen