Wasserbücher

sind nach § 87 (Wasserhaushalt) für die dem WHG unterliegenden Gewässer zu führen. Einzutragen sind insbes. Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen, alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68, Wasserschutzgebiete, festgesetzte Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete. Darüber hinaus können nach den Wassergesetzen der Länder weitere Rechtsverhältnisse eingetragen werden (z. B. Anordnungen für den Hochwasserschutz, in einigen Bundesländern auch Fischereirechte). Die Einsichtnahme ist jedem bei berechtigtem Interesse gestattet. Die Eintragungen haben weder rechtsbegründende noch rechtsändernde Wirkung. Die W. werden von den Kreisverwaltungsbehörden (Kreisverwaltung) geführt. Alte Rechte und Befugnisse, die bis zum Außerkrafttreten des alten WHG (28. 2. 2010) noch nicht im W. eingetragen oder dazu angemeldet worden sind, können noch bis zum 1. 3. 2013 zur Eintragung angemeldet werden. Anderenfalls erlöschen sie spätenstens am 1. 3. 2020 (§ 21). Ausgenommen sind die Fälle des § 21 II WHG.




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