Wechselfähigkeit

ist a) Wechselrechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten aus einem Wechsel zu sein. Sie kommt jedem zu, der die allgemeine Rechtsfähigkeit besitzt (auch der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft). b) Wechselgeschäftsfähigkeit: Fähigkeit, durch eigene Handlungen aus einem Wechsel berechtigt und verpflichtet zu werden. Sie richtet sich nach der allgemeinen Geschäftsfähigkeit. Unterschreibt z. B. ein Geschäftsunfähiger einen Wechsel, so ist nur seine Wechselerklärung nichtig, im übrigen wird der Wechsel nicht berührt.

Oberbegriff für Wechselrechtsfähigkeit und Wechselgeschäftsfähigkeit. Nur der Wechselfähige kann Rechte und Pflichten aus einem
Wechsel haben. Für die Wechselfähigkeit gelten die Regeln des BGB. Danach ist für die Wechselrechtsfähigkeit die Rechtsfähigkeit gern. § 1 BGB und für die Wechselgeschäftsfähigkeit die Geschäftsfähigkeit gern. §§ 104 ff. BGB maßgeblich.

ist Voraussetzung für die Übernahme einer Wechselverbindlichkeit; sie verlangt Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit.




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