Wechselgeschäftsfähigkeit

Fähigkeit, Rechte und Pflichten aus einem Wechsel durch eigene Handlungen zu erwerben. Sie entspricht der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB). Ein beschränkt Geschäftsfähiger (§ 106 BGB) bedarf daher zur Begründung einer
Wechselverpflichtung der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters gern. § 107 BGB, außerdem aber auch der Genehmigung des Familiengerichts, § 1643 Abs. 1 i.V. m. § 1822 Nr.9 BGB. Allerdings braucht das Vorliegen dieser Erklärungen nicht aus dem Wechsel ersichtlich zu sein.




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