Werbung

Zum Schutz des Verbrauchers vor unz,ulässigem Kundenfang hat der Gesetzgeber im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art und Umfang der Werbung näher geregelt. Einbezogen sind neben den Kriterien über erlaubte bzw. unerlaubte Werbung u. a. auch Bestimmungen über die Werbung bei mengenmäßig beschränkten Angeboten, über die Werbung mit Preisgegenüberstellungen sowie Regelungen bezüglich Sonderveranstaltungen und Räumungsverkäufen.
Rechte des Verbrauchers bei unzulässiger Werbung
Gemäß § 13 a UWG kann der Verbraucher innerhalb von sechs Monaten von einem Vertrag zurücktreten, wenn er durch eine unwahre oder zur Irreführung geeignete Werbeangabe zum Abschluss dieses Vertrags bewogen wurde. Wenn ihm darüber hinaus ein weiterer Schaden entstanden ist, so ist er berechtigt, diesen gegenüber seinem Vertragspartner geltend zu machen. Außerdem kann derjenige, der unerlaubte Werbung betreibt, auf Unterlassung verklagt werden, allerdings nur von Mitbewerbern, die auf demselben Markt tätig sind, sowie entsprechenden Interessenverbänden.

Alle Bemühungen eines Herstellers oder Verkäufers von Waren oder Dienstleistungen, auf die von ihm hergestellten oder vertriebenen Produkte hinzuweisen. Die Werbung wurde lange Zeit vom Gesetzgeber kaum zur Kenntnis genommen. Lediglich auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) konnte gegen irreführende Werbung vorgegangen werden, und auch das meist nur von Wettbewerbern beziehungsweise besonderen Verbänden zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die von der Wirtschaft selbst gegründet worden waren. Diese konnten denjenigen, der irreführende Werbung betrieb, auf Unterlassung und Schadensersatz in einem Zivilprozeß verklagen. Der Staat konnte nur auf Grund des §4 UWG eingreifen, der eine irreführende Werbung in besonderen Fällen unter eine (geringe) Strafe stellte (höchstens ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Im übrigen stand die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß Anpreisungen in der Werbung grundsätzlich nicht ernst gemeint seien, so daß hieraus irgendwelche Ansprüche nicht hergeleitet werden könnten, es sei denn, daß ganz konkrete Angaben gemacht würden. In letzter Zeit sind im Rahmen des Verbraucherschutzes zunehmende Anstrengungen des Staates erkennbar, die Werbung einzuschränken. So soll die Werbung für schädliche Produkte (Alkoholika, Tabakwaren) beschränkt werden, worauf die Wirtschaft meist mit Selbstbeschränkungen reagiert hat, so daß gesetzliche Regelungen nicht nötig waren. Das neue Lebensmittelrecht hat aber auch schon gesetzliche Beschränkungen gebracht. So dürfen zum Beispiel Lebensmittel, die Zusatzstoffe enthalten, nicht als «natürlich» oder «naturrein» bezeichnet werden. Überhaupt ist eine «gesund-heitsbezogene» Werbung für Lebensmittel verboten. Ähnliches gilt für Kosmetika.

ist die bewusste Anpreisung einer Ware bzw. das Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung dessen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird. Die W. muss wahrheitsgetreu sein, darf nicht irreführen und eingetragene Markenzeichen nicht schädigen. Nach einer Richtlinie der für Verbraucherfragen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom Oktober 1997 ist vergleichende W. einschließlich des unmittelbaren Preisvergleichs zulässig, sofern sie nicht irreführend oder verunglimpfend ist. Möglich ist es demnach, bei der Werbung für eigene Erzeugnisse Angebote anderer Hersteller als schlechter oder teuerer darzustellen. Nach § 6 II UWG verstößt vergleichende W. unter näher genannten Voraussetzungen gegen die guten Sitten. Zulässig ist W. auch mit schockierenden Bildern (Benetton, Grenzen str.). Lit.: Kleine-Cosack, M., Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 2. A. 2004; Krimphove, D., Europäisches Werberecht, 2002; Berlit, W., Vergleichende Werbung, 2002; Steinbeck, A., Werbung von Rechtsanwälten im Internet, NJW 2003, 1481; Rogge, H., Werbung, 6. A. 2004; Schefold, A., Werbung im Internet, 2004

Werbeaussagen.

vergleichende Werbung, unerlaubte Werbung, Werbeangaben, unlauterer Wettbewerb, jugendgefährdende Medien.




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