Zuständigkeit der Finanzbehörden, örtliche

§ 17 AO bestimmt, dass sich die regionale Zuständigkeit der Finanzbehörden nach den §§ 18-29 AO richtet, soweit nicht in der AO selbst, in Einzelsteuergesetzen oder aufgrund der Zuständigkeitsübertragungsvorschriften des FVG andere Zuständigkeiten begründet sind. Die wichtigsten Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit sind
— nach § 19 Abs. 1 AO der Wohnsitz, hilfsweise der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person für deren Besteuerung nach dem Einkommen (und dem Vermögen). Der Begriff des Wohnsitzes ist nicht identisch mit dem zivil- und melderechtlichen Begriff und bedeutet, dass jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt;
— nach § 20 Abs. 1 AO der Ort der Geschäftsleitung, hilfsweise der Sitz des Steuerpflichtigen für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen (und dem Vermögen). Der Ort der Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, d.h. dort, wo der für die laufenden Geschäfte maßgebende Wille gebildet wird, § 10 AO; der Sitz ist der Ort, der regelmäßig durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Stiftungsgeschäft als solcher bestimmt ist, § 11 AO;
nach § 21 Abs. 1 AO der Ort, von dem ein Unternehmer sein Unternehmen betreibt, für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer.




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