Überliegezeit

der bei einem Seefrachtvertrag vereinbarte Zeitraum, den der Verfrachter über die eigentliche Ladezeit hinaus auf die Abladung zu warten verpflichtet ist. Für diese Überliegezeit erhält er vom Befrachter das sog. Liegegeld (§ 567 Abs. 3 u. 4 S. 2 HGB).

ist der Zeitraum, den der Verfrachter (Frachtführer) bei einem Seefrachtvertrag über die Ladezeit hinaus auf die Abladung (Ablader) vereinbarungsgemäß warten muss. Für die Ü. hat der Befrachter dem Verfrachter das Liegegeld zu zahlen (§ 567 III, IV 2 HGB).




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