Abschleppen wegen Betriebsunfähigkeit

Abschlepphaken, Abstand, Anhänger, Haftung, Halter, Halteverbot, Zug. Unter Abschleppen wegen Betriebsunfähigkeit versteht man das unumgängliche (nach Sachlage erforderliche) Führen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs hinter einem anderen, an das es angehängt ist (§ 18 Absatz 1 StVZO).
Grundsätzlich ist ein Kraftfahrzeug, das von einem anderen gezogen wird, ein Anhänger und das Ganze ein Zug mit mehr als drei Achsen, der nicht mit Fahrerlaubnis Kl. III geführt werden darf (nur mit Kl. II) und insgesamt zugelassen, versteuert und versichert sein muß.
Das abgeschleppte Fahrzeug gilt hingegen nicht als Anhänger in diesem Sinne. Der Fahrer des Zugfahrzeugs muß nur die für dieses Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzen (der Pkw-Fahrer also Kl. III). Wer im abgeschleppten Fahrzeug sitzt, muß zwar mit Bremse und Lenkung vertraut sein, braucht aber keine Fahrerlaubnis. Gesonderte Versicherung, Versteuerung, Zulassung sind nicht erforderlich. Ein Abschleppen wegen Betriebsunfähigkeit liegt aber nur unter engen Voraussetzungen vor (soweit nicht ohnehin das Fahrzeug auf einem Sattelschlepper oder dergleichen weggebracht, sondern angehängt wird). Es muß sich um ein betriebsunfähiges Fahrzeug handeln (wenn es also wegen eines technischen Mangels oder eines Schadens mit eigener Motorkraft nicht fahren kann). Ohne Betriebsunfähigkeit ist Abschleppen nicht erlaubt, z. B. nicht bei Oberführungsfahrten oder wenn das Benzin ausgegangen ist. Darauf, ob das betriebsunfähige Fahrzeug von der Straße oder von seinem gewöhnlichen Standort abgeschleppt wird und ob dies sofort nach dem Defekt geschieht oder später, kommt es nicht an. Kann ein Schaden aber mit (betriebs-)eigenen Mitteln an Ort und Stelle behoben werden, dann liegt beim Fahren zur Werkstatt normales Schleppen, aber kein Ab-Schleppen vor. Das Abschleppen muß auf kürzestem Wege geschehen. Die nächste geeignete Werkstatt ist aufzusuchen (nicht unbedingt die Heimwerkstatt, aber eine Vertragswerkstatt ist zuzubilligen).
Umstritten war, ob das Schleppen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs von seinem Standort zu einem Verwertungsbetrieb (oder Schrottplatz) ebenso ein „Abschleppen“ sei wie das Verbringen des betriebsunfähigen Fahrzeugs in eine Werkstatt. Der BGH sah die engere Meinung (nämlich: Abschleppen sei ein Notbehelf, daran fehle es bei wirtschaftlicher Verwertung) als zu eng an. Durch die für das Abschleppen geltenden Erleichterungen soll nicht nur der Notwendigkeit entsprochen werden, liegengebliebene Fahrzeuge von der Straße wegzuschaffen, sondern auch den (wirtschaftlichen) Belangen der Halter, denen das Ausschlachten nur einen begrenzten Vorteil bringt, während die Allgemeinheit ein Interesse an einem derartigen Wegbringen nicht mehr instandsetzbarer Fahrzeuge hat.
Beim Abschleppen ist äußerste Sorgfalt erforderlich. Das Seil ist beiderseits am Rahmen, nicht an Karosserieteilen zu befestigen. Sind Lenkung und Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeugs nicht in Ordnung, ist Ziehen mit einem Seil unzulässig, es darf nur mit Abschleppstange abgeschleppt werden. Sind Vorder-, Hinterachse oder Lenkung nicht mehr funktionsfähig, muß das Fahrzeug durch einen Kranwagen abgeschleppt werden. Der Abstand zwischen ziehendem und abgeschlepptem Fahrzeug darf höchstens 5 m betragen; ist er größer als 2,75 m, dann muß das Abschleppseil mit einem roten Tuch oder anders kenntlich gemacht werden, es soll immer gespannt sein und nicht schleifen. Beim Abschleppen eines Kraftrades muß das Seil am ziehenden Fahrzeug fest angebracht sein, am gezogenen Kraftrad muß es sich im Falle einer Gefahr sofort lösen lassen (§ 43 Absatz 3 StVZO).
Das betriebsunfähige Fahrzeug soll hinten durch Schrift- oder Lichtzeichen gesichert werden. Der Fahrer des abschleppenden Fahrzeugs soll sich mit dem des abgeschleppten über Fahrtroute usw. besprechen, mit ihm in Zeichenkontakt bleiben (Rückspiegel) und die Geschwindigkeit nach der Art der Mängel des abgeschleppten Fahrzeugs einrichten, dessen Lenker auf ausreichenden Abstand bedacht sein muß. Erkennt der Fahrer des abschleppenden Fahrzeugs, daß seine Fahrpraxis zur sicheren Fortsetzung der Fahrt nicht ausreicht, muß er das Abschleppen abbrechen.
Bei einem Unfall wird in der Regel allein der Halter des abschleppenden Fahrzeugs zivilrechtlich haften (der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs nur bei nachweislichem Verschulden), er kann sich aber evtl. an den Hilfsbedürftigen halten.




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