Asylverfahrensgesetz

1.
Das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i. d. F. v. 2. 9. 2008 (BGBl. I 1798) m. Änd. regelt die Rechtsstellung der Asylberechtigten nach Art. 16 a I GG (Asylrecht). Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 5). Asyl muss an der Grenze beantragt werden (§ 18). Trotz Asylantrags ist die Einreise zu verweigern, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat (s. Asylrecht, 2) einreist (§ 26 a) oder bereits anderweitig Sicherheit vor Verfolgung bestand (§ 27). Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Länder, die eine Landgrenze zu D haben oder zu denen von D aus eine regelmäßige Fährverbindung besteht, sichere Drittstaaten sind. Bei Antragstellern, die über einen Flughafen einreisen wollen und aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, ist grundsätzlich vor der Entscheidung über die Einreise das Asylverfahren durchzuführen (§ 18 a). Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsland (s. Asylrecht, 2) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Ausländer, die nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Inland einen Asylantrag stellen, sind dorthin zurückzuschieben (§ 19). Wenn keine Anerkennung als Asylberechtigter möglich ist, ist auch in allen anderen Fällen die Abschiebung anzudrohen (§ 34). Die Ausreisefrist beträgt 1 Monat (§ 38). Die Länder sind verpflichtet, Asylbewerber unterzubringen (§§ 44 ff.). Die Asylbewerber sind verpflichtet, in entsprechenden Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen (§ 47). Denn Asylbewerber ist der Aufenthalt i. d. R. nur in einem bestimmten Bezirk gestattet (§§ 55 ff.). Weitere Auflagen sind möglich (§§ 60 ff.). Die Klagefrist in Asylsachen beträgt 2 Wochen (§ 74). I. d. R. entscheidet der Einzelrichter (§ 76). Die Rechtsmittel sind beschränkt (§§ 78 ff.).

2.
Die finanziellen Leistungen an Asylbewerber regelt das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) v. 5. 8. 1997 (BGBl. I 2022) m. Änd.




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