Ausbildungsgeld

Im Sozialrecht :

Ausbildungsgeld erhalten behinderte Menschen (Behinderung) in der Arbeitsförderung als besondere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmassnahme einschliesslich einer Grundausbildung oder einer Massnahme im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, wenn sie kein Übergangsgeld erhalten (§ 104 Abs. 1 SGB III i.V.m. §45 Abs. 5 Nr. 1 SGB IX) und sie ihren Bedarf für Lebensunterhalt, Fahrkosten und die sonstigen Ausbildungs- und Lehrgangskosten nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können (§104 Abs.2 i.V.m. §59 Nr.3 SGB III). Auf den Bedarf werden das Einkommen des behinderten Menschen, ist dieses nicht ausreichend, jenes seines nicht getrennt lebenden Ehegattens bzw. seines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners und - soweit auch dieses nicht ausreichend ist - jenes seiner Eltern angerechnet. Keine Einkommensanrechnung erfolgt bei Massnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 108 Abs. 1 SGB III). Im Übrigen bleibt das Einkommen des behinderten Menschen aus Waisenrente, Waisengeld und Unterhaltsleistungen bis zu 218 € monatlich, das Einkommen der Eltern bis zu 2165 € monatlich, das Einkommen des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Elternteilen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, bis zu 1630 € sowie das Einkommen des Ehegatten oder des Lebenspartners bis zu 1630 € anrechnungsfrei (§108 SGB III). Das Ausbildungsgeld kann vorausgeleistet werden, wenn der Berechtigte glaubhaft macht, dass seine Eltern den nach dem SGB III anzurechnenden Unterhaltsbetrag nicht zahlen oder das Einkommen nicht berechnet werden kann, weil die Eltern die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen und die Ausbildung gefährdet wird. Die Eltern sind vor der Entscheidung anzuhören. Wird die Vorausleistung gewährt, geht der Anspruch des Auszubildenden auf Unterhalt gegen seine Eltern auf die Agentur für Arbeit in Höhe der Vorauszahlung über.

Das A. gehört zu den Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III. A. können behinderte Menschen während einer beruflichen Ausbildungsmaßnahme, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen erhalten, wenn Übergangsgeld nicht erbracht werden kann (§§ 104 ff. SGB III).




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