Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

Verurteilungsmöglichkeit im Bereich des Jugendstrafrechts, bei welcher der Täter wegen einer schuldhaften Tat verurteilt wird, die Straffrage aber hiermit nicht einhergeht, sondern diese Entscheidung für einen gewissen Zeitraum aufgeschoben wird. Die Vorschrift soll die Lücke in den Rechtsfolgen von max. vier Wochen Jugendarrest und min. sechs Monaten Jugendstrafe Rillen.
Sie ist von der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (Strafaussetzung zur -Bewährung) streng zu unterscheiden. Eine Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG ist eine „bedingte Verurteilung”, wenn die Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich der an sich vorliegenden schädlichen Neigungen erschöpft sind, aber nicht sicher ist, ob diese von Gewicht sind. Dann stellt das Gericht die Schuld des Täters fest, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird hingegen zur Bewährung ausgesetzt. Im Rahmen der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG ist somit eine Aufspaltung der Schuld- und der Straffrage möglich. Bei § 21 wird hingegen die verhängte Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Bewährungsmöglichkeiten ist der, dass im Falle des § 27 JGG der Täter seine Strafhöhe im Falle des Bewährungsversagens nicht genau absehen kann, während er im Rahmen des Widerrufes der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 26 JGG genau weiß, welche Strafe ihm bevorsteht. Im Falle der Aussetzung nach § 27 JGG wird der Jugendliche für eine vom Richter zu bestimmende Bewährungszeit (§ 28 JGG) der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt (§ 29 S. 1 JGG). Die Vorschrift gilt auch für Heranwachsende, soweit sie nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden.




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