Aussteuer

die einer Tochter von ihren Eltern anläßlich ihrer bevorstehenden Heirat zugewendeten Gegenstände zur angemessenen Einrichtung eines Haushalts bzw. das entsprechende Geld dafür. Auf A. bestand früher ein Rechtsanspruch. Dieser ist jedoch durch das Gleichberechtigungsgesetz ersatzlos gestrichen worden, da heute eine Berufsausbildung auch für Töchter üblich ist und hierzu eine Verpflichtung der Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht besteht. Bei elterlichen Zuwendungen anläßlich der Heirat für Töchter, aber auch Söhne kann jedoch eine • Ausstattung vorliegen.

oder Heiratsgut. Der frühere Anspruch der Tochter gegen die Eltern auf eine angemessene
A. anlässlich ihrer Heirat ist im Zuge der Gleichberechtigung ersatzlos weggefallen, da heute eine Berufsausbildung für Töchter üblich ist und hierzu eine Verpflichtung der Eltern im Rahmen des Unterhaltsrechts besteht. Ausstattung.

ist die - vor dem Gleichberechtigungsgesetz für Töchter gesetzlich bestimmte - Zuwendung der zur angemessenen Einrichtung eines Haushalts gehörenden Gegenstände, auf die kein Anspruch mehr besteht.

Der frühere Anspruch einer Tochter gegen ihre Eltern anlässlich ihrer bevorstehenden Heirat auf eine angemessene A. zur Einrichtung des Haushalts (§§ 1620 ff. BGB a. F.) ist vom Gleichberechtigungsgesetz ersatzlos gestrichen worden, da heute regelmäßig auch die Tochter eine entsprechende Berufsausbildung erhalten wird (vgl. § 1610 II BGB). Sofern von den Eltern keine Ausstattung gegeben wird, besteht daher ein Anspruch nur noch im Rahmen des allgemeinen Unterhaltsanspruchs (Unterhaltspflicht unter Verwandten).




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