Bahnreisen

Wenn ein Kunde einen Bahnfahrschein löst, schließt er einen so genannten Bahnbeförderungsvertrag mit dem Bahnunternehmen ab, in Deutschland also der Deutschen Bahn AG. Mit diesem Vertrag, der zu den Werkverträgen zählt, verpflichtet sich das Bahnunternehmen, den Reisenden entsprechend dem Fahrausweis zu seinem Bestimmungsziel zu befördern; der Reisende verpflichtet sich, den Fahrausweis, dessen Preis tariflich festgelegt ist, im Zug dem Personal vorzulegen. Wenn es dem Reisenden nicht möglich war, den Fahrschein vor der Abfahrt zu lösen, so hat er dies im Zug unaufgefordert dem Zugbegleiter bei der Prüfung der Fahrausweise zu melden. Tut er dies nicht und wird er dann erwischt, muss er als Schwarzfahrer ein erhöhtes Entgelt zahlen und hat sich eventuell auch strafbar gemacht.
§§ 631 ff. BGB; EVO vom 8. 9. 1938 mit Änderungen vom 27. 12. 1993
Reise- und Handgepäck
Der Bahnunternehmer ist ebenfalls verpflichtet, das Gepäck eines Reisenden entsprechend den Tarifbestimmungen zu befördern. Juristisch betrachtet wird ein gesonderter Reisegepäck-Beförderungsvertrag abgeschlossen. Er bezieht sich jedoch nicht auf das Handgepäck, sondern nur auf das aufgegebene Gepäck, für dessen Verlust oder Beschädigung die Bahn haftet, unabhängig davon, ob ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Wenn Handgepäck verloren geht oder beschädigt wird, haftet die Bahn nicht automatisch, sondern nur, wenn sie ein Verschulden trifft. Erfahrungsgemäß lässt sich dies aber nur sehr schwer nachweisen.
PW; §§ 823 ff BGB; 93 EVO

Haftung der Bahn
Bei Unfällen, die Tod, Körperverletzung oder Sachbeschädigung nach sich ziehen, haftet die Bahn unabhängig davon, ob ihr ein Verschulden nachzuweisen ist oder nicht und muss dem Geschädigten den bei dem Unfall entstandenen Schaden ersetzen. Die Höhe der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes; die Bahn haftet nur bis zu einem Höchstbetrag einer Jahresrente von 30 000 EUR für jede getötete oder verletzte Person und bis 10 000 EUR für Sachschäden. Die Haftung entfällt jedoch, wenn der Unfall durch höhere Gewalt, z. B. durch eine Naturkatastrophe, verursacht wurde. Trifft den Reisenden ein Mitverschulden, muss er sich das anrechnen lassen. Neben dieser Gefährdungshaftung ist das Bahnunternehmen auch dann zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, wenn es selbst schuldhaft den Beförderungsvertrag verletzt oder — gemäß den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches über die unerlaubte Handlung — einen Schaden verursacht hat.
§§ 1,4 HPfiG; 823 ff. BGB; 31 ff EVO
Zugverspätung oder -ausfall
Wenn ein Zug Verspätung hat oder ganz ausfällt, hat der Reisende keinen Entschädigungsanspruch. Die Bahn ist jedoch weiterhin verpflichtet, ihn zu befördern. Allerdings kann der Reisende dann darauf verzichten. Um das Fahrgeld zurückzuerhalten, muss er sich diesen Verzicht noch auf dem Bahnhof bestätigen lassen. Kommt es bei Bahnreisen zu erheblichen Verspätungen, so dass Anschlüsse verpasst werden und der Reisende z. B. gezwungen ist, ein Taxi oder gar ein Hotelzimmer zu nehmen, sollte man unter Vorlage von Belegen über die Kundenbetreuung der Deutschen Bahn AG versuchen, diese an den Kosten zu beteiligen.
§§ 17, 18 I EVO
Streit unter Reisenden
Bei Streitigkeiten auf Bahnhöfen ist die dortige Aufsicht weisungsbefugt, im Zug kann der Zugführer von seinem Hausrecht Gebrauch machen und Randalierer aus dem Zug verweisen. Gegen die Maßnahmen von Bahnaufsicht oder Zugführer können die Zivilgerichte angerufen werden.
§ 19 EVO
Reservierung
Anspruch auf einen Sitzplatz hat ein Reisender nur dann, wenn er vorher einen Platz reserviert. Steht ihm bei Antritt der Reise der reservierte Platz dennoch nicht zur Verfügung, so hat er nur Anspruch auf die Erstattung des Entgelts für die Reservierung. Dies muss sich der Reisende jedoch noch zusätzlich am Beginn der Fahrt vom Zugpersonal bescheinigen lassen. Im Übrigen hat er kein Recht auf Entschädigung, wenn der Zug überfüllt ist. Allerdings kann der Reisende, wenn ihm die Umstände unzumutbar erscheinen und er keinen Sitzplatz findet, darauf verzichten, die Fahrt anzutreten, und sich den Fahrpreis erstatten lassen.

Aufgegebenes Reisegepäck
Für gesondert aufgegebenes Reisegepäck haftet das Bahnunternehmen im Fall des Verlustes oder einer Beschädigung ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei etwas hat zuschulden kommen lassen (Gefährdungshaftung). Es gilt allerdings die Höchstgrenze von 2000 EUR je Gepäckstück, bei Kraftfahrzeugen bis 36.000 EUR je Fahrzeug. Wenn dem Unternehmen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, haftet es in Höhe des Doppelten der Summe, bei Vorsatz sogar in unbeschränkter Höhe.
Da der Reisende die Höhe des ihm entstandenen Schadens nachweisen muss, sollte er die entsprechenden Belege aufbewahren. Der Reisende muss den Schaden sofort bei der Annahme des Gepäcks melden. Wenn es sich um einen nicht gleich erkennbaren Schaden handelt, muss dieser binnen einer Woche gemeldet werden. Außer bei vorsätzlicher Verursachung des Schadens verjähren die Ansprüche innerhalb eines Jahres.




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