Barkauf

übliche Form des Kaufs, wobei der Kaufpreis Zug um Zug gegen Übereignung der Kaufsache gezahlt wird. Andere Formen, wie z.B. Ratenkauf bedürfen der besonderen Vereinbarung.

Handgeschäft.

Kauf.

(Handkauf) ist der Kauf, bei dem Abschluss des Kaufvertrags (Verpflichtungsgeschäft) und Erfüllung des Kaufvertrags (Erfüllungsgeschäfte durch Übereignung der Kaufsache bzw. Übertragung des sonstigen Kaufgegenstands und Übereignung des Kaufpreisgelds) äußerlich ununterscheidbar zusammenfallen(, aber juristisch doch getrennt bleiben).

ist die übliche Form des Kaufs, wobei der Kaufpreis Zug um Zug gegen Übereignung der Kaufsache zu zahlen ist. Andere Formen der Kaufpreiszahlung müssen besonders vereinbart sein, so z. B. beim Pränumerationskauf (Vorleistungspflicht des Käufers) oder Kreditkauf (Zahlung des Kaufpreises - oftmals in Raten - erst nach Übereignung der Kaufsache; hierfür gelten die Vorschriften über das Teilzahlungsgeschäft.




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