BAT

Bundesangestelltentarifvertrag (bis 1. 10. 2005), Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Lit.: Bredemeier, J./Neffke, R., BAT/BAT-O, 2. A. 2003; Conze, P., BAT/BAT-O, 3. A. 2003; Kuner, M., Arbeitsrecht und BAT, 2004

1.
Der frühere Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) war seit dem 1. 4. 1961 in Kraft, er ist seither 78mal geändert worden, zuletzt durch Änderungstarifvertrag vom 10. 1. 2003. Der BAT galt ursprünglich für alle Angestellten des öffentlichen Dienstes (nicht für Arbeiter des öffentlichen Dienstes und nicht für Beamte).

2.
Nach der Wiedervereinigung sollte das vorher in der Bundesrepublik Deutschland geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes schnellst möglich auch auf die neuen Länder übertragen werden. Der Anfang wurde mit dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts (BAT-O) vom 10. 12. 1990 gemacht.

3.
2003 einigten sicht die Tarifvertragsparteien des BAT und des BAT-O auf eine umfassende Modernisierung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes. Nachdem die Länder die Verlängerung der Arbeitszeit zum maßgebenden Verhandlungspunkt machten und dies am Widerstand der Arbeitnehmerseite scheiterte, schieden die Länder aus den Verhandlungen aus. Am 13. 9. 2005 schlossen die Tarifvertragsparteien ohne Beteiligung der Länder mit Wirkung zum 1. 10. 2005 den TVöD und den TVÜ. Seitdem galten BAT und BAT-O - mit Ausnahme der Vorschriften über die Eingruppierung - nicht mehr für die Angestellten des Bundes und der Kommunen. Für die Beschäftigten der Länder blieb es zunächst beim BAT. Seit 1. 11. 2006 wurde der BAT auch für die Länder durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) abgelöst; in Hessen galt der BAT zunächst noch fort, bis dort am 1. 1. 2010 der VV-L in Kraft trat. Eine Sonderregelung gilt in Berlin (s. a. TdL).

4.
Während die Dienstverhältnisse der Beamten durch Gesetze und Verordnungen geregelt werden, beruhen die Arbeitsverhältnisse der Angestellten des öffentlichen Dienstes auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Der BAT sowie der BAT-O regelten umfassend die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und deren angestellten Arbeitnehmern.

5.
Für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes (seit 1. 10. 2005 nur mehr für die Arbeiter der Länder) galten dem BAT und dem BAT-O entsprechende Regelungen in den Manteltarifverträgen für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden.

6.
Weiter Bedeutung haben die Eingruppierungsvorschriften des BAT, da TVöD und TV-L noch kein eigenes Eingruppierungsrecht enthalten (i. E. s. TVöD, 3).




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