Bedingter Arbeitsvertrag

Im Arbeitsrecht :

Als suspensiv bedingter soll er erst bei Eintritt eines zukünftig ungewissen Ereignisses in Kraft treten, als resolutiv bedingter bei Eintritt eines zukünftig ungewissen Ereignisses enden. Das BAG hat vorübergehend Zweifel geäussert, ob die auflösende Bedingung nicht schlechthin wegen Verstoss gegen den AN-Schutz unwirksam ist; insoweit wendet es nunmehr wieder dieselben Grundsätze wie beim -s befristeten Arbeitsverhältnis an (AP 4, 7 zu § 620 BGB Bedingung; AP 17 = NZA 92, 838). Wirksam sind auflösende Bedingungen wie Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (AP 9, 12 zu § 620 BGB Bedingung; AP 2 zu § 620 BGB Altersgrenze = NZA 88, 617), wenn sie unter den Voraussetzungen von § 41 IV SGB VI vereinbart sind; Neubesetzung einer Planstelle (AP 7) u. Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (AP 5 zu § 59 BAT = NZA 87, 815; AP 92 zu § 1 TVG-Tarifverträge: Metallindustrie = NZA 90, 943); Fluguntauglichkeit (AP 12 zu § 1 TVG Tarifverträge; Lufthansa = NZA 88, 67); unwirksam dagegen solche, wenn der AN nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehrt (AP
2, 8, 14 zu § 620 BGB Bedingung = NZA 88, 391) o. einen bestimmten Notendurchschnitt während der Berufsausbildung nicht erreicht. Lit.: Berger-Delhey ZTR 92, 99; Ehrich DB 92, 1186.




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