Befriedete Bezirke

1. B. B. heißen die im G über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes v. 11. 8. 1999 (BGBl. I S. 1818) m. Änd. straßenweise genau definierten, unmittelbaren Gebiete um das Reichstagsgebäude in Berlin (Sitz des Bundestages), das ehem. Preußische Herrenhaus in Berlin (Sitz des Bundesrates) und den Sitz des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der b. B. sind nur zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des deutschen Bundestages und seiner Fraktionen, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts sowie ihrer Organe und Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren im b. B. gelegenen Gebäuden nicht zu befürchten ist. Diese Regelung ist großzügiger als das frühere BannmeilenG (Bannkreis), das Versammlungen grundsätzlich verbot und nur in Ausnahmefällen zuließ. Die Entscheidung über die Zulassung nach dem G über b. B. trifft das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Präsidenten des betroffenen Verfassungsorgans.

2. Nach dem Jagdrecht (vgl. § 6 BJagdG u Art. 6 Bayer. Jagdgesetz v. 13. 10. 1978, BayRS 792-1-L, m. Änd.) sind b. B. Flächen, auf denen Jagdhandlungen nicht ohne weitere Erlaubnis vorgenommen werden dürfen (z. B. im Zusammenhang bebaute Ortsteile oder Friedhöfe).




Vorheriger Fachbegriff: Befriedet | Nächster Fachbegriff: Befriedigung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen