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im Verwaltungsrecht Abgabe, die zur Errichtung oder zum Betrieb öffentlicher Einrichtungen von demjenigen verlangt werden kann, dem das Bestehen der Einrichtung und die Möglichkeit, sie in Anspruch zu nehmen, objektiv einen Vorteil bietet (z.B. Anlieger-B., Kurtaxe). Im Gegensatz zur Gebühr kommt es auf die tatsächliche Inanspruchnahme nicht an. In der -» Sozialversicherung Leistung des Versicherten.

Zur Deckung des Aufwandes, der zur Errichtung und zur Erhaltung einer öffentlichen Einrichtung erforderlich ist, kann in den im Gesetz bestimmten Fällen ein, i. d. R. in Geld zu leistender B. von denjenigen erhoben werden, denen die öffentl. Einrichtung bes. zugute kommt (z. B. Erschliessungsb., B. zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung).

ist im Verwaltungsrecht die Geldleistung (Abgabe) zur Deckung oder Verringerung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die von dem gefordert wird, dem die Einrichtung objektiv besondere Vorteile gewährt, ohne dass er subjektiv davon Gebrauch machen muss (z.B. Anliegerbeitrag oder Erschließungsbeitrag für Grundstückseigentümer, B. für ein sog. Semesterticket der Studentenschaft zur Finanzierung einer kostengünstigen Beförderung von Studierenden durch Stadtwerke). Im Sozialverwaltungsrecht ist B. die Leistung des Sozial versicherten oder sonstigen Verpflichteten an die Sozialversicherung. Seine Höhe wird in erster Linie durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bestimmt. Im Privatrecht ist B. die Leistung, zu der sich die Gesellschafter einer Gesellschaft verpflichtet haben (§ 705 BGB). Lit.: Wilhelms, F., Öffentliche Beitragslasten beim Grundstückskauf, NJW 2003, 1420; Schmalor, M., Der Gesamtsozial Versicherungsbeitrag, 8. A. 2003




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