Beleuchtung

Abblendlicht, Begrenzungsleuchten, Halogen-Scheinwerfer, Nebel, Suchscheinwerfer. Der Kraftfahrer ist für die ordnungsgemäße Beleuchtung seines Kfz verantwortlich. Bei fabrikneuen Fahrzeugen darf er sich darauf verlassen, daß die gesetzlichen Vorschriften insoweit beachtet sind. Danach muß er sich vor Antritt der Fahrt vergewissern, ob Scheinwerfer, hintere Kennzeichenbeleuchtung und Bremslichter funktionieren. Die Scheinwerfer dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein (§17 Absatz 1 StVO). Zum vorschriftsmäßigen Zustand gehören auch die gesetzlich vorgeschriebene Beleuchtungsstärke und die Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer. Erreicht diese nur noch die Hälfte des Normalen (sei es infolge geminderter Leuchtkraft an sich, sei es infolge Verschmutzung des Lampenglases), dann kann und muß der Kraftfahrer dies bei der gebotenen Umsicht und Aufmerksamkeit bemerken. Fällt während der Fahrt ein Scheinwerfer aus, dann darf nicht mit dem verbleibenden, sondern es muß mit dem nächst kleineren Licht beider Lampen weitergefahren werden. Eine Weiterfahrt ohne jede Beleuchtung ist unzulässig.
Bei der Frage, unter welchen Umständen die Beleuchtung eines Fahrzeugs geboten ist, kommt es nicht nur auf die Sichtverhältnisse an; entscheidend ist vielmehr, ob auch für andere, schnell fahrende Verkehrsteilnehmer ein deutliches und rechtzeitiges Erkennen der Fahrzeugbegrenzungen gewährleistet ist. Die Beleuchtung ist grundsätzlich einzuschalten bei beginnender Dunkelheit (während der Dämmerung), schlechter Witterung (starkem Regen, Nebel, Schnee) oder beim Durchfahren eines Tunnels (und in tunnelähnlichen Bahnunterführungen).
Mit Standlicht (Begrenzungsleuchten) allein darf, sobald Beleuchtung nötig wird, auch im Stadtverkehr nicht gefahren werden (§ 17 Absatz 2 StVO).
Bei Schneefall, starkem Nebel und starkem Regen ist auch bei Tag Abblendlicht einzuschalten. Nebel gilt als stark, wenn ein unbeleuchtetes Kraftfahrzeug in seinen Umrissen auf 100 bis 150 m nicht mehr hinreichend erkennbar ist. Als Anhaltspunkt können die Straßenleitpfähle dienen, die in der Regel (abgesehen z. B. von Kurven usw.) 50 m voneinander entfernt sind. Bei starkem Regen (bejaht z. B. bei Sichtbegrenzung auf 80 m) besteht Beleuchtungspflicht auch innerhalb geschlossener Ortschaften.
Haltende und parkende Fahrzeuge können innerhalb geschlossener Ortschaft unbeleuchtet bleiben, wenn andere Lichtquellen sie so ausreichend erhellen, daß die Begrenzungslinien deutlich zu sehen sind, andernfalls genügt die Parkleuchte (o. ä.) auf der Fahrbahnseite.
Nebelscheinwerfer sind in der Regel nur in Verbindung mit Abblendlicht erlaubt.
Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.




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