Beleuchtung von Fahrzeugen
Hilfsmotor, Fahrräder, Handfahrzeuge und unbespannte Fuhrwerke dürfen auf der Fahrbahn nicht stehen gelassen werden. - 5) Führen Fussgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weissem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen. - 6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden. 1. a) Für Kraftfahrzeuge regeln die §§ 49 a ff. StVZO insbes. die Abmessungen und das Anbringen der Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht (§ 50 StVZO), der Seitenbegrenzungsleuchten, Park- und Umrissleuchten (§§ 51 ff. StVZO), der Nebel-, Such- und Rückfahrscheinwerfer (§§ 52 f. StVZO), der Schluss- und Bremsleuchten, Rückstrahler, Warn- und Nebelschlussleuchten (§§ 53, 53 a, 53 d StVZO), der hinteren Kennzeichenbeleuchtung (§ 60 IV, V StVZO) sowie der Kontrollampen für Fernlicht und Richtungsanzeiger (§§ 50 V, 54 II StVZO). Über Stärke der Scheinwerfer §§ 50 V, VI a StVZO, für Fahrräder § 67 I StVZO. Verwendung blauen Blinklichts ist bestimmten Kfz der Polizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes sowie den Unfallhilfs- und Krankenwagen vorbehalten, gelbes Blinklicht den Kfz des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie nach Genehmigung den Pannenhilfsfahrzeugen, den Notfallarztwagen und Fz von besonders breiter Bauart (§ 52 III-VI StVZO). b) Andere Fahrzeuge (Pferdefuhrwerke usw.) und ihre Anhänger müssen bei Dunkelheit oder, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, vorn eine Leuchte mit weißem Licht und ein rotes Schlusslicht führen, außerdem an der Rückseite zwei rote Rückstrahler (§ 66 a StVZO). An Fahrrädern und Leichtmofas müssen ein Scheinwerfer mit weißem Licht, ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler, ein rotes Schlusslicht, ein roter Rückstrahler und ein mit dem Buchstaben Z gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler an der Rückseite sowie an beiden Seiten der Pedale gelbe Rückstrahler, an den Längsseiten Speichenrückstrahler oder reflektierende Reifenstreifen angebracht sein; die Schlussleuchte und einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein (§ 67 StVZO, § 1 Leichtmofa-AusnahmeVO vom 26. 3. 1993, BGBl. I 394; über Mofas u. Kleinkrafträder s. § 50 VI a StVZO; über elektronische Mobilitätshilfen s. § 5 Mobilitätshilfen-VO). 2. Für die B. des Fz ist in erster Linie der Fahrer verantwortlich, neben ihm der Halter, der sich in Zeitabständen, die dem Umfang der Benutzung angemessen sind, vom Zustand der B.einrichtungen überzeugen muss; der Halter haftet für Mängel, wenn er sie kennt oder kennen muss (§ 31 I, II StVZO). Der Fahrer hat vor Fahrtantritt die B.einrichtungen zu prüfen, während der Fahrt nur, wenn sich dazu Anlass ergibt. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, sind die B.einrichtungen einzuschalten. Mit Standlicht darf nicht gefahren werden. Bei starkem Nebel, Schneefall oder Regen ist Abblendlicht einzuschalten. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei solchem Wetter verwendet werden, Suchscheinwerfer nur vorübergehend und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn; Krafträder, ausgenommen Leichtmofas, müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren (§ 17 StVO, § 52 I, II StVZO). Haltende Fz sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten; innerorts genügen Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51 c III StVZO) oder andere Lichtquellen (Straßenbeleuchtung u. dgl., § 17 IV 2 StVO; sog. Laternengarage - ausgenommen größere Kfz. und Anhänger). Liegenbleibende mehrspurige Fz sind durch Blinklicht, Warnzeichen (bei Schnellverkehr in 100 m Entfernung) und Warndreieck zu sichern (§ 15 StVO).
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