Nebelscheinwerfer

Wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindert, müssen Autofahrer auch am Tag mit Abblendlicht fahren. Nur bei solchen Witterungsverhältnissen dürfen auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Verfügt das Auto über zwei Nebelscheinwerfer, dann genügen als Zusatzbeleuchtung statt des Abblendlichts die Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.
Nebelschlussleuchten dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn aufgrund von Nebel die Sichtweite weniger als 50 in beträgt. Für den Einbau von Nebelscheinwerfern gelten besondere Vorschriften. Die Nebelscheinwerfer dürfen vor allem nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Auch müssen sie einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können und dass insbesondere eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist.

§ 17 StVO; § 52 StVZO

Abblendlicht, Breitstrahler, Halogen-Scheinwerfer, Nebel, Nebelschlußleuchte. Nebelscheinwerfer sind nur zusammen mit eingeschaltetem Abblendlicht zulässig, mit Standlicht zusammen dann, wenn sie nicht weiter als 40 cm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sind (dann sind aber zwei Nebelscheinwerfer notwendig, mit Abblendlicht kombiniert genügt hingegen ein einzelner). Nebelscheinwerfer dürfen nur bei starkem Nebel, dichtem Schneefall und starkem Regen („erhebliche Sichtbehinderung“: § 17 Absatz 3 Satz 2 StVO) eingeschaltet werden. Unzulässig sind hingegen z. B. Breitstrahler und Kurvenscheinwerfer.
Im Ausland ist die Benutzung von Nebelscheinwerfern vereinzelt anderen Bedingungen unterworfen als im Inland. Die nachstehende Übersicht (Stand 1969) über die Benutzung von Nebelscheinwerfern im Ausland unterrichtet über die wesentlichen Abweichungen. Um eine Beanstandung durch die Polizei des Zielstaates zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor Auslandsfahrten auch insoweit Erkundigungen über die jeweils geltende Regelung einzuholen.

sind zusätzliche Scheinwerfer, mit denen Kraftfahrzeuge ausgerüstet werden können. Gestattet sind nach § 52 Abs. 1 StVZO ein oder zwei Nebelscheinwerfer mit weissem oder schwachgelbem Licht. Sie müssen unterhalb der sonst vorgeschriebenen Scheinwerferfest angebracht und einstellbar sein. Das Kraftfahrzeug darf nur mit bauartgenehmigten Nebelscheinwerfern ausgerüstet werden (§
22 a StVZO). - Die Nebelscheinwerfer dürfen bei Nebel oder Schneefall in Verbindung mit Abblendlicht eingeschaltet werden. Ist der äussere Rand der Nebelscheinwerfergläser nicht mehr als 40 cm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt, so ist die Verwendung der Nebelscheinwerfer allein mit dem Standlicht (= Begrenzungsleuchten) gestattet. Sind einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Kraftrad, Motorroller) mit einem zusätzlichen Nebelscheinwerfer ausgestattet, so darf dieser bei Nebel oder Schneefall an diesen Fahrzeugen allein verwendet werden.

Beleuchtung von Fahrzeugen (2).




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