Auslandsfahrt

D-Schild, Ferienzeit, Verkehrsbeschränkung, Grüne Versicherungskarte, Kasko, Nebelscheinwerfer, Spikes.
Vor kurzen Auslandsfahrten (Urlaub, Geschäftsreise) ist darauf zu achten, daß das Nationalitätszeichen („D“-Schild) an der Rückseite des Fahrzeugs in der zugelassenen Ausführung angebracht ist. Mitzuführen ist außer den üblichen Fahrzeugpapieren (Führer- und Kraftfahrzeugschein) in der Regel die grüne Versicherungskarte. Sie ist keine behördliche Urkunde, sondern ein Papier, das die Spitzenverbände der Kraftverkehrsversicherer etlicher europäischer Staaten auf Anregung der Wirtschaftskommission für Europa zur leichteren Abwicklung im internationalen Verkehr entstehender Verbindlichkeiten geschaffen haben. Sie erbringt den Nachweis, daß für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht, welche die für das betreffende Land notwendige Deckungssumme gewährt. Diese grüne Versicherungskarte wird auf Antrag vom Versicherer kostenlos ausgestellt und erstreckt sich in der Regel auf drei Jahre. Bei Grenzkontrollen ist sie auf Verlangen vorzuzeigen, bei einem im Ausland verschuldeten Unfall ebenfalls (Abtrennung der Doppelkarte). Auf Grund von Gegenseitigkeitsverträgen ist auf diesen Nachweis im Verkehr mit einigen Ländern verzichtet worden. In den EWG-Ländern wird dies voraussichtlich allgemein geschehen. Jedoch empfiehlt es sich, auch für Reisen in Länder, in denen Haftpflichtversicherung nicht obligatorisch ist, die Internationale Grüne Versicherungskarte vorsorglich mitzunehmen. Läuft während einer Auslandsfahrt der Versicherungsschutz ab, dann ist das Fahrzeug nach den Bestimmungen des betreffenden Landes so zu versichern, daß die Versicherung auch bei der Rückreise in die Bundesrepublik gilt (Höhe der Haftpflichtsumme). Teilweise übernehmen die Büros des besuchten Landes, die in der Karte im einzelnen genannt sind, für diesen Fall die Haftung, wenn dies durch das Gesetz des Landes auf Grund eines Abkommens mit seiner Regierung erforderlich ist. Der Abschluß einer Kaskoversicherung kann wegen schwieriger Regulierungsmöglichkeiten vor Auslandsfahrten ratsam sein. Bei Reisen in bestimmte Länder ist bei Mitnahme von Wohnanhängern noch ein Triptik oder Carnet de passage erforderlich. Es handelt sich um Bürgschaftsurkunden (Grenzpassierscheine), die der Erleichterung der Zollabfertigung in dem Sinne dienen, daß der ausstellende Automobilclub sich der Zollverwaltung gegenüber verpflichtet, den zunächst wegen nur „vorübergehender Einfuhr“ nicht erhobenen Einfuhrzoll für den Fall, daß das Fahrzeug nicht wieder ausgeführt wird, nachzuzahlen. Die Beneluxländer beispielsweise verlangen diese Dokumente jetzt nicht mehr.
Vor einer Auslandsfahrt muß man sich mit den wichtigsten Verkehrsvorschriften des betreffenden Landes vertraut machen. Ein deutscher Kraftfahrer, der im Ausland einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, kann von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Bußgeldbehörde bestraft und mit Bußgeld belegt werden; das deutsche Recht gilt ohne Rücksicht darauf, wo eine Tat begangen ist (Personalitätsprinzip).
Die Hilfeleistungs- und Wartepflicht gilt auch im Ausland. Zur Aufnahme von Protokollen sind die ausländischen Polizeibehörden oft nur bei erheblichem Sachschaden oder wenn ein Mensch verletzt oder getötet worden ist verpflichtet. In anderen Fällen kann der Ausländer (z. B in Italien) von der Polizei die wichtigsten Unfalldaten verlangen. Die Feststellung der Personalien ausländischer Zeugen ist besonders schwierig, aber auch sehr wichtig, weil die Insassen des eigenen Fahrzeugs oft nicht als vollwertige Zeugen anerkannt werden. Das gleiche gilt für die Sicherung sonstiger Beweismittel. Auch sollte man sich die den Unfall aufnehmende Polizeidienststelle genau notieren. Besondere Vorsicht ist ratsam, wenn die ausländische Versicherung Verzichtserklärung nahelegt. Wertminderungs- und Mietwagenkosten werden selten und dann nur in geringer Höhe im Ausland anerkannt. In einigen Ländern (z. B. Spanien) droht bei Personenschaden die Beschlagnahme des Pkws.
Einzelheiten der wechselnden Bestimmungen (auch über die Anforderungen bezüglich Visum, Reisepaß, Internationaler Führerschein usw.) sind bei den Automobilclubs zu erfahren; sie geben Ratgeber heraus.




Vorheriger Fachbegriff: Auslandsfahndung | Nächster Fachbegriff: Auslandsfonds


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen